Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsvorschriften auch auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden (Koppensteiner, GmbHG-Kommentar2, Rz 13 zu § 76; JBl 1997, 791; RISKommentar2, Rz 13 zu Paragraph 76 ;, JBl 1997, 791; RIS-Justiz RS0018635). In Frage kommen dabei - weil der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft formal betrachtet der Erwerb eines Rechtes und sohin "Rechtskauf" ist, für welchen das ABGB keine gesonderten Gewährleistungsbestimmungen enthält, sondern nur für den Erwerb eines Forderungsrechtes (Reich-Rohrwig/Thiery, Gewährleistungsfragen beim Anteilskauf, ecolex 1991, 89) - die §§ 1397 ff ABGB einerseits, aber auch - wegen des weiten Sachbegriffes sowohl für körperliche Sachen als auch für Rechte - die §§ 922 ff ABGB andererseits (Koppensteiner, aaO mwN; SZ 68/152). Mit dem Kauf - wie hier - aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert (SZ 68/152; ecolex 1990, 216; Koppensteiner, aaO; Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1985, 266; Puck, Anteilskauf: Haftung für die Ertragskraft des Unternehmens, ecolex 1995, 247), was bedeutet, dass in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln grundsätzlich anwendbar sind (ecolex 1991, 24; SZ 68/125 mwN insbes zum Schrifttum).Rohrwig/Thiery, Gewährleistungsfragen beim Anteilskauf, ecolex 1991, 89) - die Paragraphen 1397, ff ABGB einerseits, aber auch - wegen des weiten Sachbegriffes sowohl für körperliche Sachen als auch für Rechte - die Paragraphen 922, ff ABGB andererseits (Koppensteiner, aaO mwN; SZ 68/152). Mit dem Kauf - wie hier - aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert (SZ 68/152; ecolex 1990, 216; Koppensteiner, aaO; Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1985, 266; Puck, Anteilskauf: Haftung für die Ertragskraft des Unternehmens, ecolex 1995, 247), was bedeutet, dass in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln grundsätzlich anwendbar sind (ecolex 1991, 24; SZ 68/125 mwN insbes zum Schrifttum).
Die beklagten Parteien haben nun nicht das Unterbleiben finanzamtlicher Abgabennachforderungen zugesagt (§ 923 ABGB - so etwa der Fall der Entscheidung des deutschen BGH in WM 1991, 2075) und damit auch nicht für das Nichtvorliegen einer vertraglich geschuldeten Eigenschaft, nämlich das Fehlen derartiger Nachforderungen, einzustehen, sondern vielmehr bloß eine Berichtigungs- sowie Schad- und Klagloshaltungspflicht für den (damals zwischen den Streitteilen noch ungewissen) Fall des Auftretens solcher Nachforderungen übernommen. Die Rechtsfolgen hiefür sind demgemäß nach dieser getroffenen Die beklagten Parteien haben nun nicht das Unterbleiben finanzamtlicher Abgabennachforderungen zugesagt (Paragraph 923, ABGB - so etwa der Fall der Entscheidung des deutschen BGH in WM 1991, 2075) und damit auch nicht für das Nichtvorliegen einer vertraglich geschuldeten Eigenschaft, nämlich das Fehlen derartiger Nachforderungen, einzustehen, sondern vielmehr bloß eine Berichtigungs- sowie Schad- und Klagloshaltungspflicht für den (damals zwischen den Streitteilen noch ungewissen) Fall des Auftretens solcher Nachforderungen übernommen. Die Rechtsfolgen hiefür sind demgemäß nach dieser getroffenen Parteienvereinbarung zu messen.
Eine wie hier im Abtretungsvertrag vereinbarte Schad- und Klagloshaltung durch die Veräußerer gegenüber dem Erwerber für aus der Vergangenheit noch allenfalls resultierende Abgabenverbindlichkeiten wird in der Wirtschaftspraxis als sog "Steuerklausel" bezeichnet (Torggler/Hofmann, Absicherung gegen Leistungsstörungen und Gestaltungsmöglichkeiten, in Bertl ua, Kauf und Verkauf von Unternehmungen [1993], 65 [85 f]) und mitunter auch durch Einschaltung eines Treuhänders oder auch durch eine Bankgarantie oder Bankbürgschaft vertraglich abgesichert (Reich-Rohrwig, Haftung des Käufers eines Unternehmens oder einer Beteiligung, in Bertl ua, aaO 91 [93]). Als Regelung, wer diese Schulden letztlich wirtschaftlich zu tragen hat, ist sie rechtlich als sog Garantiezusage (unechter Garantievertrag) zu werten (vgl die auch vom Revisionswerber für seinen Standpunkt relevierte Entscheidung SZ 53/107 im Falle einer besonders in Liegenschaftskaufverträgen häufig vorkommenden Klausel, wonach eine bestimmte Schuldensumme den gesamten Schuldenstand darstelle und die Käufer nicht zu befürchten hätten, dass eine höhere Forderung der Gläubiger bestünde). Der Oberste Gerichtshof führte hiezu in dieser zitierten Entscheidung aus, dass bei vom Käufer übernommenen, jedoch in der Folge die Zusage des Veräußerers übersteigenden Forderungen diesem die vertragliche Verbindlichkeit zukomme, die Verpflichtungen (dort einer Bausparkasse, hier des Finanzamtes) gegenüber den Erwerbern auf den von ihm behaupteten Stand zu reduzieren (hier überhaupt zur Gänze allein zu tragen) und auf diese Weise Gewähr zu bieten, dass die Erwerber nicht über die von ihnen übernommenen Verpflichtungen hinaus in Anspruch genommen werden können; nur auf diesem Wege, also aus der Zusicherung des Veräußerers, stehen damit dem Erwerber entsprechende Gewährleistungsansprüche zu, sodass insoweit unternehmensbezogene Verbindlichkeiten ebenfalls als Ursache für Mängel eines Unternehmens in Betracht kommen können (Puck, Der Unternehmenskauf [1996], 56), wobei "Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften" - worunter auch öffentlichRohrwig, Haftung des Käufers eines Unternehmens oder einer Beteiligung, in Bertl ua, aaO 91 [93]). Als Regelung, wer diese Schulden letztlich wirtschaftlich zu tragen hat, ist sie rechtlich als sog Garantiezusage (unechter Garantievertrag) zu werten vergleiche die auch vom Revisionswerber für seinen Standpunkt relevierte Entscheidung SZ 53/107 im Falle einer besonders in Liegenschaftskaufverträgen häufig vorkommenden Klausel, wonach eine bestimmte Schuldensumme den gesamten Schuldenstand darstelle und die Käufer nicht zu befürchten hätten, dass eine höhere Forderung der Gläubiger bestünde). Der Oberste Gerichtshof führte hiezu in dieser zitierten Entscheidung aus, dass bei vom Käufer übernommenen, jedoch in der Folge die Zusage des Veräußerers übersteigenden Forderungen diesem die vertragliche Verbindlichkeit zukomme, die Verpflichtungen (dort einer Bausparkasse, hier des Finanzamtes) gegenüber den Erwerbern auf den von ihm behaupteten Stand zu reduzieren (hier überhaupt zur Gänze allein zu tragen) und auf diese Weise Gewähr zu bieten, dass die Erwerber nicht über die von ihnen übernommenen Verpflichtungen hinaus in Anspruch genommen werden können; nur auf diesem Wege, also aus der Zusicherung des Veräußerers, stehen damit dem Erwerber entsprechende Gewährleistungsansprüche zu, sodass insoweit unternehmensbezogene Verbindlichkeiten ebenfalls als Ursache für Mängel eines Unternehmens in Betracht kommen können (Puck, Der Unternehmenskauf [1996], 56), wobei "Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften" - worunter auch öffentlich-rechtliche Lasten fallen (Rsp 1935/31; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 928) - nach § 928 letzter Satz ABGB vom Verkäufer ohnedies "stets vertreten" werden müssen (Näheres hiezu siehe Puck, Der Unternehmenskauf, 60 ff, die die Auffassung vertritt, dass diese vom Stammgesetzgeber auf den Liegenschaftskauf zugeschnittene Bestimmung auch auf den Unternehmenskauf anwendbar sei), wobei auf die diesbezüglichen Meinungs- und Auslegungsunterschiede zu dieser Norm (vgl Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 928 gegenüber Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 928; weiters auch RISrechtliche Lasten fallen (Rsp 1935/31; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 928,) - nach Paragraph 928, letzter Satz ABGB vom Verkäufer ohnedies "stets vertreten" werden müssen (Näheres hiezu siehe Puck, Der Unternehmenskauf, 60 ff, die die Auffassung vertritt, dass diese vom Stammgesetzgeber auf den Liegenschaftskauf zugeschnittene Bestimmung auch auf den Unternehmenskauf anwendbar sei), wobei auf die diesbezüglichen Meinungs- und Auslegungsunterschiede zu dieser Norm vergleiche Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 928, gegenüber Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 928 ;, weiters auch RIS-Justiz RS0018510) vorliegendenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter eingegangen werden muss.
Der Kläger macht hier nämlich auf der Rechtsgrundlage des geschlossenen Vertrages (der sohin allfälligen gesetzlichen Gewährleistungsregeln als ius dispositivum vorgeht) ausdrücklich Verbesserungsansprüche durch Tilgung der Verpflichtung, soweit sie vertragsgemäß übernommen wurde, geltend (so abermals auch SZ 53/107 im Zusammenhang mit der Verminderungspflicht eines Schuldkontostandes), wobei er freilich die Meinung vertritt, hiezu auch schon vor Zahlung der geschuldeten Steuern im Sinne der Judikatur zur Einklagung des Deckungsbetrages berechtigt zu sein. Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar im Werkvertragsrecht die Auffassung (SZ 25/277; RIS-Justiz RS0004753), dass dann, wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden kann, dies ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht. Nichts anderes hat grundsätzlich auch bei einem Kaufvertrag zu gelten (SZ 53/107 unter Hinweis auf Wilhelm, Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Nichterfüllung, JBl 1975, 113 ff). Eine solche (direkte und unmittelbare) Vorleistungspflicht scheidet hier jedoch deshalb aus, weil die Vertragslage im hier zur Beurteilung anstehenden Fall mit jener, die der referierten Judikatur jeweils zugrunde lag, nicht vergleichbar ist: Zwar lässt sich eine in einem Abtretungsvertrag wie dem vorliegenden versprochene, jedoch in der Folge nicht eingehaltene "Schad- und Klaglosstellung" eines Erwerbers durchaus als Leistungsstörung (Koziol/Welser I10 232) der beiderseitigen Vertragslage qualifizieren; anders als in den zitierten Deckungskapitalfällen, in denen es jeweils um Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Leistungsstörer an den Ersteren direkt ging, besteht eine solche Leistungspflicht (im Rahmen der vereinbarten Schad- und Klagloshaltung) hier gerade nicht gegenüber dem Vertragspartner und Kläger selbst, sondern - solange dieser nicht selbst hiefür seitens des Abgabengläubigers in Anspruch genommen und diesem gegenüber in Vorleistungspflicht getreten ist - nur an diesen Dritten, nämlich den Abgabenschuldengläubiger Finanzamt. Dies hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt. Auch nur so kann übrigens der Gefahr entgegengewirkt werden, dass den Beklagten bei Bejahung einer unmittelbaren Leistungspflicht an den Kläger direkt die Chance genommen würde, selbst - entsprechend künftigen Vorschreibungen des Finanzamtes - an dieses zu leisten und damit dem Risiko zu entgehen, dass der Kläger (allenfalls) einen ihm selbst urteilsspruchmäßig zuerkannten Betrag seinerseits nicht an das Finanzamt weitergibt, sodass die (gemäß § 9 Abs 1, §§ 80 ff BAO weiterbestehende) persönliche Haftung jedenfalls des Erstbeklagten als vormaligem Vertreter der GmbH dem Finanzamt gegenüber weiter bestehen bliebe. Darauf braucht hier jedoch deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil die Beklagten solches im Verfahren erster Instanz gar nicht eingewendet haben. Somit steht dem Kläger weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Deckungskapitals aus unterbliebener "Verbesserung" - jedenfalls derzeit - ein persönlicher und direkter Klageanspruch zu. an diesen Dritten, nämlich den Abgabenschuldengläubiger Finanzamt. Dies hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt. Auch nur so kann übrigens der Gefahr entgegengewirkt werden, dass den Beklagten bei Bejahung einer unmittelbaren Leistungspflicht an den Kläger direkt die Chance genommen würde, selbst - entsprechend künftigen Vorschreibungen des Finanzamtes - an dieses zu leisten und damit dem Risiko zu entgehen, dass der Kläger (allenfalls) einen ihm selbst urteilsspruchmäßig zuerkannten Betrag seinerseits nicht an das Finanzamt weitergibt, sodass die (gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraphen 80, ff BAO weiterbestehende) persönliche Haftung jedenfalls des Erstbeklagten als vormaligem Vertreter der GmbH dem Finanzamt gegenüber weiter bestehen bliebe. Darauf braucht hier jedoch deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil die Beklagten solches im Verfahren erster Instanz gar nicht eingewendet haben. Somit steht dem Kläger weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Deckungskapitals aus unterbliebener "Verbesserung" - jedenfalls derzeit - ein persönlicher und direkter Klageanspruch zu.
Zwar ist - infolge einer gesetzmäßigen Rechtsrüge - die rechtliche Beurteilung durch eine Unterinstanz sowohl vom Berufungs- als auch vom Revisionsgericht allseitig zu überprüfen (SZ 53/75, 54/133; 3 Ob 52/98p; RIS-Justiz RS0043352); es ist jedoch ebenso einhellige Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe (und Einwendungen) durch einen Rechtsmittelwerber gebunden ist (SZ 65/23, 68/152; RIS-Justiz RS0041570; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Rechtsrüge an das Berufungsgericht Justiz RS0041570; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 zu Paragraph 503,). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Rechtsrüge an das Berufungsgericht - wie dieses zutreffend aussprach - von den in erster Instanz ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr jenen der Gewährleistung aufrecht erhalten, sodass es ihm nunmehr verwehrt ist, im Revisionsverfahren wiederum auf jenen des (seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 in voller Konkurrenz zu Gewährleistungsansprüchen stehenden [RIS-Justiz RS0021755]) Schadenersatzes zurückzugreifen (4 Ob 2341/96k, 5 Ob 245/97h, 3 Ob 47/98b).
Auf die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen geht die Revision mit keinem Wort ein. Dem Obersten Gerichtshof ist demnach eine Prüfung (gleichfalls) versagt, weil das Rechtsmittel hiezu gänzlich inhaltsleer ist und Ausführungen nur zur Abweisung des Leistungsbegehrens enthält (RIS-Justiz RS0043338).
Aus allen diesen Erwägungen war daher der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die beklagten Parteien keine Revisionsbeantwortung erstattet haben und ihnen damit auch keine ersatzfähigen Kosten im Revisionsverfahren erwachsen sind.