1. Behördliche Auskünfte sind Wissenserklärungen über Tatsachen oder über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhalts (Puck, Haftung des Staates für informelle Zusagen und Auskünfte, in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben [1988] 172; Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsrecht nach Art 20 Abs 4 B-VG, ecolex 1991, 650 [652]). Solche Auskünfte dienen dem Gemeinwohl. Sie waren einem Auskunftswerber selbst in Ermangelung einer konkreten Rechtspflicht aufgrund bestehender Vorschriften im Rahmen des Möglichen auch schon zu erteilen (Schragel, AHG2 Rz 148), als Gesetze des Bundes und der Länder über deren Auskunftspflicht noch nicht erlassen waren. Bereits seinerzeit setzte also die Pflicht zur Erteilung einer richtigen behördlichen Auskunft in einem bestimmten Einzelfall nicht unbedingt ein korrespondierendes subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers voraus; maßgebend war vielmehr nur, ob sich eine solche Pflicht aus dem Schutzzweck der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm ableiten ließ (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 28 f).
1. 1. Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern (Puck aaO 173 f). Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich daher auf eine der Sache nach richtige Information (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 68). Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist - vor dem Hintergrund der nachstehenden Erwägungen - nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist (Schragel aaO).
1. 2. Der erkennende Senat begründete zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 306/98a (= MR 1999, 73 mwN [Sektenbroschüre]) ausführlich die rechtlichen Voraussetzungen der Zuordnung eines Realakts, also eines tatsächlichen Verhaltens, das nach außen hin neutral ist und nicht schon in einer bestimmten, durch die Rechtsordnung geregelten Rechtsform der hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Vollziehung in Erscheinung tritt, zu einem bestimmten Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Materie, der durch das Kriterium der Rechtsform gesetzlich eindeutig determiniert ist. Danach bedarf ein Realakt - in Fortschreibung der bisherigen ständigen Rechtsprechung - eines hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit einer ihrem Wesen nach hoheitlich zu vollziehenden Materie, um selbst als Maßnahme hoheitlicher Vollziehung zu gelten. Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist (Puck aaO 177 f).
Perthold-Stoitzner (Auskunftspflicht2 39) gelangt dagegen - auf dem Boden des Art 20 Abs 4 B-VG - zum Ergebnis, der voranstehend erläuterte funktionelle Zusammenhang sei nicht ausschlaggebend, weil die Auskunft durch ein Verwaltungsorgan jedenfalls ein Hoheitsakt sei, gleichviel ob sie "über Angelegenheiten der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung erteilt" werde. Diese Ansicht könnte nach der für das Land Kärnten geltenden Rechtslage mit dem Argument gestützt werden, dass über eine Auskunftsverweigerung gemäß § 4 Knt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 auf Antrag des Auskunftswerbers bescheidmäßig abzusprechen ist, gleichviel ob das Auskunftsersuchen den hoheitlichen oder den privatwirtschaftlichen Bereich der Vollziehung betrifft. Diese Frage bedarf jedoch hier deshalb keiner Lösung, weil ein funktioneller Zusammenhang der Auskunft mit einer hoheitlich zu vollziehenden Verwaltungsmaterie, wie im Folgenden näher zu begründen sein wird, zu bejahen ist und dieses Ergebnis jedenfalls zur Qualifizierung der Auskunft als hoheitlicher Realakt zwingt.
1. 3. Art 20 Abs 4 B20 Absatz 4, B-VG, eine Bestimmung, die dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch das Bundesverfassungsgesetz vom 15. Mai 1987 BGBl 285 angefügt wurde, trat am 1. Jänner 1988 in Kraft. Diese Regelung begründet nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung. Sie ist aber als verfassungsrechtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers aufzufassen, ein subjektives (öffentliches) Recht von Auskunftswerbern auf Auskunftserteilung einzurichten (VfSlg 12.838). Die Verneinung eines bereits verfassungsgesetzlich gewährleisteten Auskunftsanspruchs stieß im Schrifttum auf Kritik (Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 59 ff; Walter/Mayer, Grundriß des österr BundesverfassungsR8 Rz 586/4). Diese ist im Anlassfall deshalb nicht zu erörtern, weil auch das Land Kärnten ein Auskunftspflichtgesetz auf Grundlage des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes des Bundes (BGBl 1987/286) erließ (LGBl 1988/29) und damit gemäß dessen § 2 Abs 1 für jedermann ein subjektives öffentliches Recht auf Auskunftserteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen schuf. Gemäß § 1 Abs 1 sind u. a. auch die Organe der Gemeinden verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Auskunft ist nach § 1 Abs 2 eine Wissenserklärung über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ "zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens" schon bekannt sind. Die Gemeinden besorgen die Auskunftserteilung gemäß § 5 im eigenen Wirkungsbereich. Gemäß § 6 Abs 3 bleiben in anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten unberührt. Soweit allerdings die allgemeine Auskunftspflicht über eine besonders geregelte Verpflichtung hinausgeht, ist auch innerhalb der allgemeinen Grenzen zu informieren (Mayer, Bundes-Verfassungsrecht2 [1997] C. 1. 1. zu Art 20 B-VG).
Eine besondere Auskunftspflicht der Baubehörden in Kärnten bestand nach § 3b K-BO 1992 idF LGBl1992 in der Fassung LGBl 1996/44. Diese Regelung wurde in § 5 K-BO 1996 LGBl 62 übernommen. Eine Beurteilung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nach einer dieser Sonderbestimmungen kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil den Klägern die festgestellte unrichtige Auskunft durch den Sekretär der beklagten Partei bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags vom 27. Juni 1995 erteilt wurde und in diesem Zeitpunkt eine besondere Auskunftspflicht nach dem Kärntner Baurecht noch nicht bestand. Es ist daher nicht zu erörtern, ob die Kläger vor dem Erwerb eines Baugrundstücks überhaupt als auskunftsberechtigte "Bauinteressenten" im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen anzusehen wären. Deren Auskunftsbegehren war daher nach den eingangs dargestellten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes des Landes Kärnten zu erfüllen.
2. Die Kläger hatten als Auskunftswerber - im Lichte der bisherigen Erläuterungen - ein subjektives öffentliches Recht auf eine richtige Auskunft über alle damals bekannten Voraussetzungen der Bebaubarkeit jener Liegenschaft, deren Erwerb sie beabsichtigten. Das Auskunftsbegehren bezog sich auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan der beklagten Partei und auf Angelegenheiten der Bauordnung. Diese Verwaltungsmaterien besorgen Gemeinden durch hoheitliche Akte der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich. Zwischen solchen Materien und einer darauf bezogenen Auskunftserteilung als Realakt besteht der unter 1. 2. erörterte funktionelle Zusammenhang, der auch den Realakt als Maßnahme hoheitlicher Vollziehung qualifiziert.
2. 1. Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob das subjektive öffentliche Recht der Kläger auf eine richtige Auskunft über die behandelten Materien auch dem Zweck dient, deren Vermögenssphäre vor dem Eintritt eines Schadens infolge einer auf unrichtiger Tatsachengrundlage getroffenen Kaufentscheidung als adäquat kausale Folge einer fehlerhaften Auskunft zu schützen.
Nach § 12 Z 2 K-GplG 1995 LGBl 23 sind Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen - so etwa auch Hochwasserabflussgebiete - im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde, der gemäß § 1 Abs 1 dieses Gesetzes durch eine Verordnung des Gemeinderats zu erlassen ist, ersichtlich zu machen. Flächenwidmungspläne sind für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung (1 Ob 578/93). Deshalb ist deren Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Baugrundstücken verknüpft sind. Hervorzuheben ist allerdings, dass für den Ersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht der Schutzzweck des Flächenwidmungsplans als genereller Verwaltungsakt und die weitere Frage nach der rechtlichen Qualität einer Ersichtlichmachung maßgebend sind. Von Bedeutung ist vielmehr nur der Schutzzweck der gesetzlichen Verpflichtung von Gemeindeorganen, Auskunftswerber aufgrund deren unter 1. 3. erläuterten subjektiven öffentlichen Rechts richtig zu informieren.
Unter 1. 1. wurde erörtert, dass Informationen durch behördliche Organe aufgrund einer bestehenden Auskunftspflicht einen umfassenden Dispositionsschutz bezwecken, der auch wirtschaftliche Dispositionen des Auskunftswerbers erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern soll. Hat aber ein Auskunftswerber ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch die unrichtige Ersichtlichmachung von Hochwassergefahrenzonen in einem Flächenwidmungsplan adäquat verursachter Vermögensschaden in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. Ein subjektives öffentliches Recht des Geschädigten auf einen gesetzmäßigen Akt hoheitlicher Vollziehung ist - abgesehen vom hier erörterten Einzelfall - auch sonst gewöhnlich ein Indiz dafür, dass die Vermeidung eines fehlerhaften Akts hoheitlicher Vollziehung auch den Eintritt reiner Vermögensschäden verhindern soll (siehe dazu Helmberg, Amtshaftung im Baurecht, bbl 1998, 151 [155 f] mN aus der Rsp).
Der erkennende Senat kommt daher in diesem Punkt zum Ergebnis, dass die mit einem subjektiven öffentlichen Recht eines Auskunftswerbers korrespondierende gesetzliche Verpflichtung von Behördenorganen, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren, auch bezweckt, den Auskunftswerber vor einem reinen Vermögensschaden zu schützen, der durch ungünstige wirtschaftliche Dispositionen aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft verursacht wurde.
3. Ist aber - nach den voranstehenden Erwägungen - der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem eingeklagten Schaden und der rechtswidrig erteilten unrichtigen gemeindebehördlichen Auskunft zu bejahen, so ist noch zu klären, ob Organen der beklagten Partei als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung gemäß § 1 Abs 1 AHG ein Verschulden anzulasten ist.
Da Organe der beklagten Partei ein subjektives öffentliches Recht der Kläger auf Erteilung einer richtigen Auskunft verletzten, hat gemäß § 1298 ABGB die beklagte Partei wegen der Missachtung einer gesetzlichen Verpflichtung zu behaupten und zu beweisen, dass ihren Organen das schadensursächliche rechtswidrige Verhalten nicht auch als schuldhaft anzulasten ist.
Dem Sekretär der beklagten Partei kann wegen der unrichtigen Auskunft an die Kläger kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, orientierte er doch seine Auskunft am Inhalt der ihm vorliegenden Planunterlagen. Indes führte schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend aus, ein allfälliges Verschulden von Beamten der Kärntner Landesregierung bei der zeichnerisch unrichtigen Darstellung eines vom Bund genehmigten richtigen Gefahrenzonenplans im Flächenwidmungsplan der beklagten Partei sei nach funktionellen Kriterien letzterer zuzurechnen. Soweit die beklagte Partei das auch noch im Revisionsverfahren bestreitet, vermag sie dafür keine stichhältigen Gründe ins Treffen zu führen. Allein der Umstand, dass "eine kleine Landgemeinde" zur zeichnerischen Darstellung ihres Flächenwidmungsplans faktisch "gar nicht in der Lage" sei, kann die Lösung der Zurechnungsfrage allein unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beeinflussen. Den übrigen Argumenten ist zu erwidern, dass sich die funktionelle Zuordnung der hier maßgebenden Ersichtlichmachung an die beklagte Partei als Rechtsträger zwanglos aus § 12 K-GplG 1995 ergibt, sind doch Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, der eine Verordnung des Gemeinderats darstellt, ersichtlich zu machen.
Der Ansicht des Berufungsgerichts ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - aber auch insofern beizutreten, als es an widerspruchsfreien Feststellungen dazu fehlt, ob im Flächenwidmungsplan der beklagten Partei ein richtiger Gefahrenzonenplan unrichtig ersichtlich gemacht oder bloß ein schon unrichtig erstellter Gefahrenzonenplan plangetreu übertragen wurde. Träfe letzteres zu, wäre Organen, deren zeichnerisches Verhalten der beklagten Partei nach funktionellen Kriterien zuzurechnen ist, gleichfalls kein Schuldvorwurf zu machen. Das müsste zur Klageabweisung führen.
4. Auch zur Höhe des allenfalls ersatzfähigen reinen Vermögensschadens mangelt es an entscheidungswesentlichen Feststellungen. Maßgebend ist nicht, welchen Kaufpreis die Kläger für die von ihnen erworbene Liegenschaft bei richtiger Information über den Verlauf der Gefahrenzonen angeboten und bezahlt hätten, bedeutsam ist vielmehr nur die Differenz zwischen dem hypothetischen Verkehrswert des Kaufobjekts, wenn seine Bebaubarkeit nach der erteilten unrichtigen Auskunft zu beurteilen gewesen wäre, und dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft unter Zugrundelegung der realen Bebauungsmöglichkeiten, ist doch letzterer Wert Teil des Vermögens der Kläger. Demgemäß hängt die allfällige Schadenersatzpflicht der beklagten Partei auch nicht davon ab, ob die Kläger nach dem Ergebnis ihrer Verhandlungen mit dem Verkäufer ein für sie günstiges oder ungünstiges Geschäft abgeschlossen hätten.
Die beklagte Partei brachte überdies vor (ON 7 S. 9), der Verlauf der Gefahrenzonen sei für die den Klägern von der Baubehörde erteilten Auflagen unmaßgeblich. Die Auflagen wären, wo immer die Gefahrenzonen verlaufen mögen, "gleich gewesen". Auch dazu fehlt es an Feststellungen.
5. Wegen aller bisherigen Erwägungen ist das angefochtene Urteil samt dem Ersturteil aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren noch Feststellungen zu den unter 3. und 4. erörterten Tatsachen zu treffen und auf deren Grundlage neuerlich zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.