Die außerordentliche Revision des Klägers, der auf sachenrechtliches Bereicherungsrecht nicht mehr zurückkommt und eine unrichtige Anwendung des § 1041 ABGB geltend macht, weil nach der Entscheidung ÖBl 1991, 40 Schadenersatzansprüche des Verkürzten gegen den Mittelsmann den Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht ausschließen, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines andern verwendet worden ist, kann der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Nach Lehre und Rspr kennt die österr. Rechtsordnung keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch. Forderungen aus diesem Titel sind an besondere, im Gesetz (§§ 1041, 1431 ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen geknüpft (JBl 1988, 784 ua, zuletzt 3 Ob 40/98y = immolex 1998, 206). Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewußten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll. Der Verwendungsanspruch beruht nach heutigem Verständnis vor allem auf dem Gedanken der ungerechtfertigten Bereicherung aus einer fremden Sache und dem Gedanken der Rechtsfortwirkung: Das Eigentum (oder sonstige Recht des Verkürzten) wirkt durch die Kraft seines Zuweisungszwecks schuldrechtlich im Verwendungsanspruch noch fort. Verwendung zum Nutzen eines anderen ist jede dem Zuweisungsgehalt des Rechtes des Eigentümers widersprechende Nutzungzuweisung. Die Verwendung kann auf einer Handlung des Verkürztes beruhen, aber auch ohne Zutun des Verkürzten erfolgen (ÖBl 1991, 40 - Jose Carreras = MR 1991, 68; immolex 1998, 206; Apathy in Schwimann2 § 1041 ABGB Rz 7 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden keine körperlichen "Sachen" der späteren Gemeinschuldnerin bei der Errichtung des Gebäudes verwendet, sondern der Mittelsmann bestellte bei einem Dritten das Material und ließ mit dessen Personal auf dem von den Beklagten errichteten Fundament das Gebäude errichten. Die spätere Gemeinschuldnerin bezahlte, erkennbar auf Veranlassung des Mittelsmannes, Forderungen von Dritten für Materiallieferungen und erbrachte Arbeitsleistungen. Diese Ausgaben macht nunmehr der Masseverwalter gegen die Beklagten aus dem Rechtstitel eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB geltend. Die Frage, ob diese Forderungen dem iSd § 1041 ABGB weit auszulegenden Begriff der "Sachen" unterstellt werden können, stellt sich hier aus folgenden Erwägungen nicht:
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist es, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war (SZ 69/89). Die Verwendungsklage steht daher im mehrpersonalen Verhältnis - wie hier - jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (SZ 69/89 uva, zuletzt 1 Ob 353/97m = JBl 1999, 110; RIS-Justiz RS0028179; Rummel in Rummel2 § 1041 ABGB Rz 10; Apathy aaO § 1041 ABGB Rz 12; Stanzl in Klang2 IV/1, 915 f). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB liegt wie beim Bereicherungsanspruch beim Kläger (3 Ob 161/98t mwN; RIS-Justiz RS0033564). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt, daß der Mittelsmann die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin offensichtlich mit Duldung ihre Geschäftsführerin veranlaßt habe. Diese tatsächliche Feststellung wird vom Kläger nicht angegriffen. Die Auffassung der zweiten Instanz, der Mittelsmann habe offenbar mit Wissen und Willen der Geschäftsführerin maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsgebarung der späteren Gemeinschuldnerin ausgeübt und sei zu ihr in einer Nahebeziehung gestanden, die es ihm ermöglicht habe, Leistungen auf ihren Namen und auf ihre Rechnung zu beanspruchen und auch aus ihrem Vermögen Zahlung zu leisten, wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Bestätigt wird dies dadurch, daß nach den im Akt erliegenden, vom Kläger vorgelegten Urkunden die Barschecks für eine Reihe von Zahlungen von der Geschäftsführerin selbst unterfertigt sind. Dies rechtfertigt jedenfalls entgegen der erstrichterlichen Auffassung die Annahme eines Vertragsverhältnisses (Vollmacht) zwischen der entreicherten späteren Gemeinschuldnerin und dem Mittelsmann. Es wäre dem Kläger oblegen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß tatsächlich ein solches Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und dem Mittelsmann im maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlungen nicht bestand. Da solche Behauptungen aber nicht aufgestellt wurden, liegen auch keine Feststellungsmängel vor. Vielmehr erweist sich die Klageabweisung schon deshalb als berechtigt.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob auch eine nur zwischen dem Mittelsmann und den Verwendungsbeklagten als Bereicherten bestehende vertragliche Beziehung den Verwendungsanspruch ausschließt (vgl dazu JBl 1988, 784; immolex 1998, 206 ua, zuletzt 7 Ob 102/99x; RIS-Justiz RS0020078). Nach der Entscheidung JBl 1999, 110 werden im mehrpersonalen Verhältnis für den Ausschluß der Verwendungsklage kumulativ ("sowie") vertragliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und einer Mittelsperson und dieser Mittelsperson mit dem Dritten gefordert. Auch die mündliche Vereinbarung des Mittelsmannes mit den Beklagten bedarf ebenso einer weiteren Prüfung wie die Frage, ob die Beklagten vom Mittelsmann gutgläubig und daher bereicherungsfrei Eigentum am Gebäude erwerben konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.