Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit).
Die Reg. behauptet, die Einschaltung der Bf. widerspräche dem Geist der Konvention und den Grundwerten der Demokratie. Die Bsw. sei wegen des in Art. 17 EMRK verankerten Missbrauchsverbots unzulässig.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Verurteilung der Bf. stellt einen Eingriff in deren Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Dieser war gesetzlich vorgeschrieben und verfolgte ein legitimes Ziel iSv. Art. 10 (2) EMRK, nämlich den Schutz des guten Rufes oder Rechte anderer bzw. der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung. Zu prüfen ist, ob der gerügte Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Notwendig iSv. Art. 10 (2) EMRK verlangt das Vorliegen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis vorliegt. Der Inhalt der von den Bf. in Auftrag gegebenen Einschaltung war einseitig und polemisch. Der Text beschrieb Marschall Pétain sehr vorteilhaft und erwähnte nicht die Verbrechen, derentwegen er zum Tode verurteilt wurde. Art. 10 EMRK schützt jedoch nicht nur den Inhalt der zum Ausdruck gebrachten Ideen und Nachrichten, sondern auch die Form, in der sie mitgeteilt werden. Die Bf. wurde im wesentlichen deswegen verurteilt, weil sie einigen Passagen in Marschall Pétains Biographie nicht ausreichend kritisch gegenüberstanden, und va. weil sie bestimmte historische Tatsachen überhaupt nicht erwähnten, so zB. die Erlassung eines Gesetzes betreffend die Rechtsstellung der Juden (loi sur les ressortisants étrangers de race juive) im Oktober 1940. Es besteht kein Zweifel, dass jegliche Rechtfertigung einer dem Nationalsozialismus positiv gegenüberstehenden Politik nicht den Schutz durch Art. 10 EMRK genießt. Im vorliegenden Fall distanzierten sich die Bf. jedoch unmissverständlich von den Greueltaten während des Nationalsozialismus. Bezüglich der unkritischen Auseinandersetzung mit Marschall Pétains Politik wird festgestellt, dass dies zwar verwerflich ist, da es Ereignisse betrifft, die direkt mit dem Holocaust in Verbindung stehen, dennoch müssen noch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Es wäre Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden gewesen, im innerstaatlichen Verfahren Rechtsmittel gegen die Freisprüche der Bf. einzubringen. Weiters betrifft die gegenständliche Einschaltung historische Ereignisse, die über 40 Jahre zurückliegen. Obwohl ein Text wie der der Bf. noch immer äußerst kontroversiell ist, ist es doch unangemessen, diesen mit demselben Maßstab wie vor 10 oder 20 Jahren zu beurteilen. Dies ist ein Teil von Bemühungen, die jedes Land für einen offenen Umgang mit seiner Geschichte zu machen hat. Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK bezieht sich auch auf Informationen und Ideen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung beleidigen, schockieren oder stören. Darüber hinaus verfolgt der Inhalt des Textes die Ziele der Vereinigungen, die ihn verfassten. Diese Vereinigungen haben sich legal konstituiert und die von ihnen verfolgten Ziele waren nie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Die Verurteilung der Bf. ist demnach unverhältnismäßig zum verfolgten Zweck und als solche in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Eine Anwendung von Art. 17 EMRK ist demnach in diesem Zusammenhang nicht angebracht. Verletzung von Art. 10 EMRK (15:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Foighel, Loizou, Sir Freeland, Morenilla und Casadevall).
Art. 50 EMRK: FF 100.000,- für Kosten und Auslagen.
Vgl. die vom GH zitierten Fälle Open Door & Dublin Well Woman/IRL,
Urteil v. 29.10.1992, A/246 (= NL 92/6/13 = EuGRZ 1992, 484 = ÖJZ
1993, 280); Jersild/DK, Urteil v. 23.9.1994, A/98 (= NL 94/5/13 = ÖJZ
1995, 227); Vogt/D, Urteil v. 26.9.1995 (= NL 95/5/5 = EuGRZ 1995,
590 = ÖJZ 1996 75); De Haes & Gijsels/B, Urteil v. 24.2.1997 (= NL 97/2/12 = ÖJZ 1997, 912); Zana/TR, Urteil v. 25.11.1997.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 8.4.1997 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (23:8 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.9.1998, Bsw. 24662/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Lehideux_Isorni.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.