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Entscheidungstext 10Ob2/97k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2/97k

Entscheidungsdatum

04.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karl N*****, Landesgrundverkehrsreferent beim Amt der Tiroler Landesregierung, 6010 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien

1. Herbert K*****, vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Edwin N*****, vertreten durch Dr.Peter Murschetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (Streitinteresse S 140.000), infolge der Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.Oktober 1995, GZ 3 R 184/95-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.April 1995, GZ 8 Cg 271/94t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorarbentscheidung vorgelegt:

"Ist Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (1.1.1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2 und 5 des am 1.10.1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61/1996, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn aufgrund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?"

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Kläger ist der von der Tiroler Landesregierung bestellte Landesgrundverkehrsreferent. Mit der am 24.11.1994 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Klage stellte er - ausdrücklich gestützt auf den Paragraph 16, a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 74/1991 - das Begehren auszusprechen, daß der Mietvertrag vom 5.5.1972, abgeschlossen zwischen Edwin N***** und Helma B*****, geborene J*****, aufgrund dessen in Einlagezahl 437 Grundbuch 81131 Seefeld, Bezirksgericht Innsbruck, jeweils Helma B*****, geborene J*****, ob den 96/1980 Miteigentumsanteilen des Edwin N***** das Bestandsrecht bis zum 31.1.2072, das Vorkaufsrecht und das Pfandrecht für alle Forderungen aus geleisteten S 1,160.000 einverleibt worden ist, nichtig ist. Nach dem Vorbringen des Klägers habe es sich bei diesem Rechtsgeschäft um ein von der zitierten Gesetzesstelle erfaßtes Schein- oder Umgehungsgeschäft gehandelt. Der Erstbeklagte ist Sohn und Alleinerbe der am 14.8.1988 verstorbenen Helma B*****. Diese war und die beiden Beklagten sind deutsche und damit EU-Bürger.

Sowohl das Erstgericht (Landesgericht Innsbruck: Urteil vom 10.4.1995, 8 Cg 271/94t-10) als auch das dieses bestätigende Berufungsgericht (Oberlandesgericht Innsbruck: Urteil vom 25.10.1995, 3 R 184/95-17) haben dem Klagebegehren stattgegeben.

Die dagegen gerichteten und jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) gestützten Revisionen beider beklagten Parteien wenden sich im wesentlichen gegen die Annahme eines Umgehungsgeschäftes durch die Vorinstanzen und gegen ein dem Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten zustehendes Klagerecht.

Da der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 74/1991, geschaffene Bestimmung des Paragraph 16 a, ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Art römisch II Absatz 4, dieses mit 1.10.1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt hätte, dagegen jedoch aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27.2.1996, 10 Ob 503/96, gemäß Artikel 89, Absatz 2,, 140 Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, daß der Paragraph 16 a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991 (Art römisch eins Ziffer 41,), mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 74/1991, sowie der Art römisch II Absatz 4, des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 74/1991, verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 7 (zu 7 Ob 647/95) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, G 50/96-24 ua Zln, wurde zu Recht erkannt, daß das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 74/1991, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 10 Ob 503/96 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kam dabei - zusammengefaßt - zum Ergebnis, daß die in Prüfung genommenen Bestimmungen nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, damit Artikel 38, Absatz 7, der Tiroler Landesordnung (TLO) 1989 widersprechen und demgemäß als verfassungswidrig aufzuheben waren.

Aufgrund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 16 a, Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 74/1991, sondern nach dem inhaltsgleichen Paragraph 35, (speziell Absatz 2,) des Gesetzes vom 7.7.1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr 82/1993, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits ausgeführt - am 24.11.1994, sohin nach Inkrafttreten (Paragraph 41, Absatz eins,) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht wurde. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden (Mayer, MKK B-VG Anmerkung römisch II 2 zu Artikel 89 ;, Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158). Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG idente verfassungsmäßige Bedenken.

Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit Beschluß vom 12.11.1996, 10 Ob 503/96, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG, Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, daß die Paragraphen 35 und 40 Absatz 6, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 82/1993, verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 7 (zu 7 Ob 2369/96z) haben wiederum gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1996, G 84/96-11 ua Zln, wurde zu Recht erkannt, daß das Gesetz vom 7.7.1993 über den Verkehr von Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol Nr 82/1993, verfassungswidrig war und dieses Gesetz unter anderem in dem beim Obersten Gerichtshof zu 10 Ob 503/96 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, daß auch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht wurde. Es seien deshalb die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.1996, G 50/96 ua Zln, zur Feststellung gezwungen haben, das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991, sei insgesamt wegen Verstoßes gegen Artikel 38, Absatz 7, der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung) 1989 verfassungswidrig gewesen. Zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei zu berücksichtigen, daß den Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 3.Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 61/1996, - im wesentlichen mit 1. Oktober 1996 - materiell derogiert wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, daß das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 verfassungswidrig war. Dies ungeachtet der Tatsache, daß angesichts der Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für bestimmte Fälle die Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 weiterhin anzuwenden sind. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes ist Paragraph 40, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. In dem durch die Bestimmung angeordneten Ausmaß ist daher das für verfassungswidrig erkannte Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 noch anzuwenden.

Der erkennende Senat hat somit nun das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten Paragraph 41, folgendermaßen regelt:

"Dieses Gesetz tritt mit 1.Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr.82 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.4 aus 1996, und die Verordnung über die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz , des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr.24 aus 1994,, außer Kraft".

Nach Paragraph 35, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.

Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten folgendermaßen:

"(1) Die beim Inkraftreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bezirks-Grundverkehrskommissionen und die Landes-Grundverkehrskommission sowie der Landesgrundverkehrsreferent und sein Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Die Landesregierung hat unverzüglich einen zweiten Stellvertreter des Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen.

(2) In jenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die am 1.Jänner 1994 anhängig waren, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens geltend die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1.Jänner 1994 abgeschlossen wurden, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens geltend die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Übertretungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr.82 aus 1993,, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr.82 aus 1993,, zu ahnden.

(5) Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- und Umgehungsgschäfte. Auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.

(6) Die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."

Dies bedeutet für den vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall, daß sich nach Paragraph 40, Absatz 5, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes Feststellungsklage zu erheben, auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt, wobei "auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1.1.1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist. Die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 auf den vorliegenden Fall ergibt sich ausschließlich aufgrund der Übergangsbestimmungen des am 1.10.1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. Da Artikel 70, BA auf "bestehende Rechtsvorschriften" abstellt, ergibt sich die Auslegungsfrage, ob darunter auch derartige Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagslegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt. Die Klagslegitimation ist nach österreichischem Recht eine Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Handbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rz 338); dies gilt auch für das dem Landesgrundverkehrsreferenten eingeräumte Klagerecht vergleiche OGH 1 Ob 2333/96m ZfRV 1997, 78 zum Salzburger Landesgrundverkehrsbeauftragten).

Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellt sich für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105; 3 Ob 634/78; 7 Ob 727/79). Gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) Paragraph 16 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/1991; gäbe es nicht das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom 10.12.1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 richten. Beide Betimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte bindenden (Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlaßfall) nicht anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich erst aus den Übergangsbestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, die aber die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsehen, die auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Anlaßfall nicht anzuwenden sind.

Der Oberste Gerichtshof erachtet sich deshalb verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage anzurufen.

Anmerkung

E48079 10AA0027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00002.97K.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_0100OB00002_97K0000_000

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