Der gegen den abweisenden Teil erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt; der gegen den stattgebenden Ausspruch gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist hingegen berechtigt.
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß dem Türschild der Klägerin Beilage ./B kein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz zukommt. Auch Werke der bildenden Kunst (§ 3 Abs 1 UrhG) müssen eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat (ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt mwN). Maßgebend ist allein die individuelle Eigenart (Vinck in Nordemann/Vinck/Herting, Urheberrecht7 Rz 18 zu § 2 d UrhG), also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher; ÖBl 1990, 88 - Gästeurkunde; ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt uva). Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher; ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt; ÖBl 1996, 56 - Pfeildarstellung ua). Wenn auch nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine entsprechende Werkhöhe nicht mehr Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist (ÖBl 1992, 81 - Bundesheerformblatt; ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt ua), so ist doch auch für Werke des Kunstgewerbes (und der Gebrauchsgrafik) die Individualität und Originalität im dargestellten Sinn erforderlich (ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt ua). Auf den künstlerischen und ästhetischen Wert des Werkes kommt es freilich nicht an; auch ein minderwertiges oder geschmackloses Werk kann geschützt sein, sofern es nur die erforderliche Individualität aufweist (ÖBl 1982, 164 - Blumenstück ua).
Nicht schutzfähig sind Gedanken (Ideen) an sich (SZ 24/215 = ÖBl
1952, 28 - Fußball-Seismograph; SZ 37/179 = ÖBl 1965, 125 -
Mecki-Igel ua); Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes (SZ 26/263 = ÖBl 1954, 18 - Kindercreme; ÖBl 1962, 77 - Peter-Igel-Puppen ua).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Türschild der Klägerin Beilage ./B kann dieser nicht der Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im dargestellten Sinn zugebilligt werden. Die Darstellung eines kleinen, von Schilf umstandenen Teiches mit einer Entenmutter und ihren drei Küken weicht in keinem einzigen Element von dem Herkömmlichen, Landläufigen ab. Irgendeine persönliche Note des Schöpfers hat in das Bild keinen Eingang gefunden. Die Abbildung der Enten unterscheidet sich in keinem wesentlichen Punkt von den gängigen Entenbildern, wie sie in Kinderbüchern oder -zeitschriften gebraucht werden; das gleiche gilt für die Pflanzen. Aber auch der durch das Türschild zum Ausdruck gebrachten Idee fehlt die Originalität, ist doch das Motiv, die menschliche Familie und ihre Behausung mit einer Tierfamilie und ihrem Revier zu vergleichen, seit Alters her bekannt.
Das Urheberrechtsgesetz schützt - soweit hier von Belang - Werke der bildenden Künste (einschließlich des Kunstgewerbes: § 3 Abs 1 UrhG). Das Schaffenergebnis muß also objektiv als Kunst interpretierbar sein (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24), also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt sein, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst, ÖJZ 1970, 365 ff [368]; ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaftswerbung Klagenfurt). Diese Voraussetzung erfüllt aber das Türschild der Klägerin Beilage ./B nicht.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher, soweit er auf das Urheberrecht gestützt wird, zu verneinen.
Der Beklagten kann aber auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vorgeworfen werden.
Dem Rekursgericht ist allerdings nicht darin zu folgen, daß auf das UWG deshalb nicht mehr eingegangen werden müßte, weil die Klägerin darauf in der Rekursbeantwortung nicht mehr zurückgekommen ist. Da die Klägerin in erster Instanz obsiegt hat, hatte sie keinen Grund und war jedenfalls nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbeantwortung alle von ihr geltend gemachten Rechtsgründe ausdrücklich aufrechtzuerhalten. Es trifft auch nicht zu, daß ein Anspruch nach § 1 UWG allein deshalb zu verneinen wäre, weil die Klägerin Verkehrsbekanntheit ihres Produktes nicht behauptet hat.
Diese ist nur für einen Fall sittenwidrigen Nachahmes von Bedeutung:
Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig, verstößt aber dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft ua dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70) setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN). Verwechslungsgefahr ist (nur) dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wetttbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt. Verkehrsgeltung des nachgeahmten Produktes ist nicht notwendig, sondern nur eine gewisse Verkehrsbekanntheit (ÖBl 1986, 43 - Wochenplaner; ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten mwN); das Produkt muß also bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein (ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques uva).
Da die Klägerin den wettbewerblichen Schutz für Österreich in Anspruch nimmt, kommt es darauf an, ob ihr Produkt in Österreich Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Dies hat die Klägerin nicht behauptet und läßt sich ihrem Vorbringen auch nicht entnehmen. Sie hat nur vorgebracht, daß ihr Türschild auf mehreren Messen in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt worden sei und Anklang gefunden habe; daß sie solche Waren auch schon in Österreich abgesetzt habe, wurde weder behauptet noch festgestellt. Auf eine vermeidbare Herkunftstäuschung könnte sich daher die Klägerin schon aus diesem Grund tatsächlich nicht mit Erfolg berufen.
Die fehlende Verkehrsbekanntheit stünde aber - entgegen der vom Rekursgericht offenbar vertretenen Meinung - der Annahme einer "unmittelbaren Leistungsübernahme" nicht im Wege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt sittenwidrig, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 1989, 138 - MBS-Familie; MR 1993, 30 - Bohr- und Fräsmaschine; ÖBl 1994, 22 - System der Besten mwN). Ob der Erzeuger des Türschilds Beilage ./D das Türschild der Klägerin Beilage ./B in erheblichen Teilen glatt übernommen hat, kann offenbleiben. Selbst bei Bejahung wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Die Beklagte hat das Türschild der Klägerin nicht selbst nachgemacht, sie hat also nicht das Erzeugnis der Klägerin übernommen; vielmehr hat sie das Türschild Beilage ./D von der S***** GmbH (die es auch nicht erzeugt hat) bezogen. Sittenwidriges Verhalten könnte der Beklagten erst ab dem Zeitpunkt vorgeworfen werden, wo sie die verbotswidrige Handlungsweise des Herstellers gekannt hat (vgl ÖBl 1985, 24 - Mart Stamm-Stuhl mwN; MR 1993, 30 - Bohr- unnd Fräsmaschine). Selbst wenn man die vom BGH in GRUR 1992, 448 = WRP 1992, 466 ausdrücklich abgelehnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach dem Händler eine erst nachträgliche Schlechtgläubigkeit (in Ansehung bereits gutgläubig erworbener Ware) nicht schadet, (SZ 58/136 = ÖBl 1986, 15 - Trachtenschmuck ua), in dieser Form nicht aufrechterhalten wollte, wäre ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht bescheinigt. Sie hat erst im September 1995 von dem Erzeugnis der Klägerin erfahren. Zu dieser Zeit hattte sie die Türschilder Beilage ./D schon abverkauft. Nach der - von der Beklagten in ihrem Rekurs bekämpften - Feststellung des Erstgerichtes verkaufte die Beklagte nach dem Juni 1995 nur noch "allfällig retournierte Türschilder aus der ersten Lieferung". Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Beklagte tatsächlich nach Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 15.September 1995 ein Türschild wie Beilage ./D verkauft hat. Derartiges hat die Klägerin auch nicht behauptet. Es ist aber Sache der Klägerin, das sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu behaupten und zu bescheinigen (MR 1993, 30 - Bohr- und Fräsmaschinen). Alle Ungewißheiten gehen daher zu ihren Lasten. Beilage ./1 ist keine unmittelbare Übernahme des Türschildes Beilage ./B; das hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.
Da somit weder ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz noch gegen das UWG vorliegt, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen wird. Auf die im Rechtsmittel der Klägerin behandelte Frage der Spruchfassung ist demnach nicht einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, für das Rechtsmitttelverfahren auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 Abs 1 ZPO.