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Entscheidungstext 10ObS2043/96f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2043/96f

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold G*****, vertreten durch Mag.Walter Enzlberger, Sekretär der Arbeiterkammer Linz, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter- Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1995, GZ 12 Rs 133/95-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.September 1995, GZ 7 Cgs 66/95x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Daß auch ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern vom Betriebsrat geplanter und organisierter Betriebsausflug die Qualifikation als unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht unter allen Umständen verliert, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/138, 5/8, 5/11). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Planung und Organisation nicht nur "ganz im Sinne des Dienstgebers", sondern ließ sich dieser jeweils zum Jahresende das gesamte Programm für das Folgejahr vorlegen und hat hierauf auch die Landesdirektion für das ganze Jahr im vorhinein hinsichtlich der Termine und Ausflugsziele eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Damit hat sich aber die Betriebsleitung im Sinne der zitierten Entscheidungen in ausreichendem Maße die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in allen maßgeblichen Einzelheiten vorbehalten; Planung und Durchführung waren also "von ihrer Autorität getragen".

Daß nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst), bedeutet hiebei noch keinen Ausschluß (zur Anerkennung eines Schiausfluges als Betriebssportveranstaltung im Schutzbereich der Unfallversicherung trotz Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373), stand doch im vorliegenden Fall der betriebliche Zusammenhang der Veranstaltung - wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben - eindeutig und unverkennbar im Vordergrund. Jeder Dienstnehmer erhält pro Jahr einen freien Tag zum Zwecke der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung (wobei sich der Unfall gleich bei der ersten aus dem Jahresprogramm 1995 und auch gleich am ersten Tag, dem dienstfrei gestellten Freitag ereignete); die Teilnehmerquote betrug etwa 90 % der Belegschaft vergleiche zur Beachtlichkeit des Teilnehmeranteiles etwa SSV-NF 5/8); alternierend nahmen hieran immer auch der Landesdirektor und die einzelnen Abteilungsleiter bzw deren Stellvertreter teil; die Veranstaltung diente schließlich der Förderung des Gemeinschaftsgefühles sowie der Verbundenheit und dem Zusammengehörigkeitsgefühl mit und in der Dienststelle.

Daß der Kläger anläßlich dieses Schiausfluges Aktivitäten außerhalb des vorgesehenen Programmes entfaltete vergleiche SSV 22/59) oder einen besonders gefährlichen Abstecher von der eigentlichen Gemeinschaftsveranstaltung machte vergleiche SSV 16/99 und JBl 1979, 441) oder sich der Unfall im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit Wettkampfcharakter oder beim Bestreben, Spitzenleistungen zu erreichen vergleiche SSV-NF 3/90, 6/79), ereignete, wurde weder behauptet noch ist derartiges im Beweisverfahren hervorgekommen. Auch der Umstand, daß der Ausflug länger als einen Tag gedauert hat und sich auch auf den dienstfreien Samstag erstreckte, kann letztlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung nach den Paragraphen 172, ff ASVG führen (SSV 20/126). Sieht man aber die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Betriebsausflug, dann fiel auch das gemeinsame Schifahren und der gleich am ersten Nachmittag bei der dritten oder vierten Abfahrt mit der Gruppe geschehene Unfall nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, da sich der Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.

Anmerkung

E42364 10C20436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02043.96F.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19960423_OGH0002_010OBS02043_96F0000_000

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