Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist berechtigt.
Die Klägerin verweist auf die neuere Rechtsprechung, wonach die individuelle Leistung des Schöpfers entweder in einer besonderen gedanklichen Leistung oder aber in einer besonderen graphischen Ausgestaltung des Werkes liegen könne. Individuell eigentümlich seien bei der Pfeildarstellung der Klägerin die gedankliche Verarbeitung des Fahrtwindes und die graphische Ausgestaltung.
Gemäß § 1, § 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz.
Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die Leistung muß aber
individuell eigenartig sein: Sie muß sich vom Alltäglichen,
Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; beim
Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die
visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur
Geltung kommen (MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular [M. Walter]
mwN; MR 1993, 186 [M. Walter] = ecolex 1993, 688 - Hermes
(Flügel)Symbol mit Anm von Kucsko ua).
Keinen Urheberrechtsschutz genießen daher Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste iS der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor (MR 1992, 201 - Kalian-Lindwurm).
Das Firmensymbol der Klägerin beschränkt sich nicht darauf, Schnelligkeit durch einen Pfeil auszudrücken, sondern bezieht durch die einem Kometenschweif ähnliche Gestaltung des Pfeilschaftes den Fahrtwind mit ein. Striche an der Rückseite der Pfeilspitze verstärken diesen Effekt. Dieser Gedanke ist neu; das Erstgericht hat zwar aus Beilage 1 festgestellt, daß die Erstbeklagte über eine Vielzahl von verschiedenen Pfeilskizzen verfügt, in denen die stilisierte Fahrtwinddarstellung zum Ausdruck kommt, doch trifft dies für die meisten Skizzen aus dem Archiv der Erstbeklagten nicht oder nur in geringem Maße zu. Keine der von der Beklagten vorgelegten Pfeilskizzen zeigt eine auch nur annähernd ähnliche Gestaltung. Das Firmensymbol des Klägers gestaltet den Gedanken der Dynamik mit besonderer Ausdruckskraft und großer Eigentümlichkeit und unterscheidet sich daher sowohl in seinem Symbolgehalt als auch in seiner Ausgestaltung wesentlich von den üblichen Pfeildarstellungen. Die Individualität dieser Gebrauchsgrapik ist damit höher als jene des "Flügelsymbols" (MR 1993, 186 [M. Walter]), dem der Oberste Gerichtshof den Werkcharakter nicht zuerkannt hat.
Als individuell eigenartige Leistung ist das Firmensymbol der Klägerin urheberrechtlich geschützt. In diese Schutzrechte greift die Pfeildarstellung der Zweitbeklagten ein. Die Abweichungen sind minimal; alle die Eigenart des Firmensymbols der Klägerin prägenden Gestaltungsmerkmale wurden übernommen.
Der Sicherungsantrag der Klägerin ist daher berechtigt; dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs
1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf § 78, § 402 Abs 4
EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.