Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 21 UrhG dürfen von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt; zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzungen gefordert werden. Die hier im Hinblick auf die drohende Rechtsverletzung maßgebende Frage, an welcher Stelle der einzelnen Werkstücke - neben dem Titel - auch die Urheberbezeichnung anzubringen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Verlagsvertrages (v.Gamm, UrhG 311 Rz 13 zu § 13 dUrhG; Bappert-Maunz-Schricker, VerlagsR2, 339 Rz 9 zu § 13/§ 39 dUrhG). Dieser könnte das Recht der ehemaligen Herausgeber vorsehen, auf dem Umschlag der Sammelmappen namentlich angeführt zu werden. Feststellungen fehlen dazu aber. Da eine Verletzung der in § 21 UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (§ 81 Abs 2 UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst aus dem Verlagsvertrag ergibt.
§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Gemäß § 6 UrhG werden Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich (v.Gamm aaO 229 Rz 5 zu § 4 dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 88; Fromm-Nordemann, UrhR7, 81; Loewenheim in Schricker, UrhR 167 Rz 7 zu § 4 dUrhG). Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden (Fromm-Nordemann aaO 82 Rz 2 zu § 4 dUrhG; Schricker, UrhR 167 Rz 8 zu § 4 dUrhG).
Nach welchem Leitgedanken die vorliegende Sammlung, welche das gesamte österreichische Bundesrecht und die wesentlichen Rechtsvorschriften der Länder, jeweils mit kurzer Einführung, praktischen Hinweisen und Literaturangaben der einzelnen Verfasser sowie die einschlägigen Erlässe und die grundlegende Judikatur enthält, von den (ehemaligen) Herausgebern der Sammlung zusammengestellt, gesichtet oder geordnet wurde, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Die Frage, ob "Das österreichische Recht" ein Sammelwerk der ehemaligen Herausgeber ist, kann daher derzeit nicht beurteilt werden. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Urheber von Sammelwerken üblicherweise als Herausgeber bezeichnet werden (Loewenheim in Schricker aaO 169 Rz 11 zu § 4 dUrhG). Dennoch ist die Sache im Sicherungsverfahren schon im Sinne einer Abweisung des Antrages spruchreif.
Ob der Titel der Sammlung von den ehemaligen Herausgebern oder vom beklagten Verlag stammt, wurde bisher ebenfalls nicht erörtert. Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechts an dem - mit dem Titel bezeichneten - Werk. Das ist im allgemeinen der Verfasser des Werkes, bei Sammelwerken der Inhaber dieses speziellen Unternehmens, das ist der Verleger oder der mit dem Verlag nicht identische Herausgeber (v.Gamm aaO 95, Rz 60 Einf). Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten (v.Gamm aaO 477 Rz 3 zu § 39 dUrhG; Fromm-Nordemann aaO 226 Rz 1 zu § 39 dUrhG; Bappert-Maunz-Schricker, aaO, 338 Rz 8 zu § 13/§ 39 dUrhG). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die ehemaligen Herausgeber einem Sammelwerk den Titel gegeben haben, ist für den Kläger nichts gewonnen, besteht doch der Werkschutz nur an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat. Dieser lautet aber nach den getroffenen Feststellungen "Das österreichische Recht"; die Namen der ehemaligen Herausgeber gehören nicht dazu. Die Übung in Fachkreisen, ein Werk - neben dem Titel - auch unter Angabe seines Autors zu zitieren, vermag daran nichts zu ändern. Der Name des Urhebers wird damit nicht zum geschützten Werktitel. Anderes könnte sich nur ergeben, wenn schon der Urheber seinen Namen in den Titel des Werkes aufgenommen hat. Im Weglassen der Namen der ehemaligen Herausgeber auf neuen Sammelmappen könnte daher keine Änderung des Werktitels im Sinne des § 21 UrhG liegen.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts an der Urheberbezeichnung kann die Frage, ob die ehemaligen Herausgeber der Sammlung ein von den Beiträgen unabhängiges Werk geschaffen haben, auf sich beruhen. Das Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, steht dem Urheber zu (§ 20 UrhG). Auch dieses Recht zählt, wie der gemäß § 21 UrhG bestehende Werkschutz an der Urheberbezeichnung, zu den Persönlichkeitsrechten, welche originär beim Urheber entstehen (Fromm-Nordemann aaO 120 Rz 1 zu § 13 dUrhG; Schricker aaO 253 Rz 12 ff zu § 13 dUrhG). Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind (Schricker aaO 170 Rz 13 zu § 4 dUrhG und 254 Rz 18 zu § 13 dUrhG). Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht. Eine Übertragung der aus den §§ 19 bis 21 UrhG erfließenden Rechte der ehemaligen Herausgeber an den Kläger, soweit sie überhaupt zulässig wäre (ÖBl 1986, 162) wurde aber nicht behauptet. Da die ehemaligen Herausgeber bisher auf den einzelnen Werkstücken (auf den Umschlagseiten der Sammelmappen) genannt wurden, liegt auch nicht der Fall des § 13 UrhG vor, wonach, solange der Urheber eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, der Herausgeber, oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des Urhebers gilt.
Schließlich ist aus dem Verlagsvertrag auch nicht zu ersehen, daß sich die Erstbeklagte dem Kläger als nunmehrigen Herausgeber der Sammlung gegenüber verpflichtet hätte, auf den Sammelmappen die Namen der ehemaligen Herausgeber anzugeben.
Aus den dargelegten Gründen war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes über den Sicherungsantrag wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.