Der Beklagte führte in seinem Rechtsmittel in erster Linie ins Treffen, dem Erstgericht sei bei Ermittlung des geschuldeten Unterhaltsbetrages ein Rechenfehler unterlaufen, den der Beklagte in der Berufung gerügt, den aber das Gericht zweiter Instanz übergangen habe. Dieses Vorbringen ist richtig:
Das Erstgericht führte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (ÖA 1992, 160 ua) aus, der minderverdiende Ehegatte könne - wenn sein Unterhaltsanspruch, wie im vorliegenden Fall, nach § 94 ABGB zu bemessen ist wenn sein Unterhaltsanspruch, wie im vorliegenden Fall, nach Paragraph 94, ABGB zu bemessen ist - im Regelfall Anspruch auf 40 % des Gesamteinkommens der Ehegatten erheben, doch sei dieser Hundertsatz für jedes von unterhaltsberechtigten Kindern des Unterhaltspflichtigen um vier Prozentpunkte zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag müßten zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin noch deren Eigeneinkünfte so wie bereits bezogene Geld- bzw Naturalunterhaltsleistungen abgezogen werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach diesen - vom Beklagten nicht bezweifelten Grundsätzen - unterlief dem Erstgericht jedoch ein Ziffernsturz, indem es zwar zutreffend das von ihm festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Klägerin von S 8.750 mit den von ihm ermittelten monatlichen Nettoeinkünften des Beklagten addierte und aus der Summe den Hundertsatz von 32 % errechnete, dann aber als Einkommen der Klägerin versehentlich einen Betrag von monatlich S 7.850 (und ferner die gemäß § 273 ZPO mit monatlich S 3.000 ermittelten Naturalunterhaltsleistungen) abzog. Dieser Rechenfehler wurde von der Klägerin weder in der Berufungs unterlief dem Erstgericht jedoch ein Ziffernsturz, indem es zwar zutreffend das von ihm festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Klägerin von S 8.750 mit den von ihm ermittelten monatlichen Nettoeinkünften des Beklagten addierte und aus der Summe den Hundertsatz von 32 % errechnete, dann aber als Einkommen der Klägerin versehentlich einen Betrag von monatlich S 7.850 (und ferner die gemäß Paragraph 273, ZPO mit monatlich S 3.000 ermittelten Naturalunterhaltsleistungen) abzog. Dieser Rechenfehler wurde von der Klägerin weder in der Berufungs- noch in der Revisionsbeantwortung bezweifelt, aber ins Treffen geführt, daß dieser Irrtum des Erstgerichts schon im Wege der Berichtigung (§ 419 ZPO) hätte beseitigt werden können. noch in der Revisionsbeantwortung bezweifelt, aber ins Treffen geführt, daß dieser Irrtum des Erstgerichts schon im Wege der Berichtigung (Paragraph 419, ZPO) hätte beseitigt werden können.
Nun mag es richtig sein, daß dieser „Rechnungsfehler“ auch schon durch Antragstellung gemäß § 419 Abs 1 ZPO hätte behoben werden können, doch stand es dem dadurch betroffenen Beklagten frei, statt eines Berichtigungsantrages ein Rechtsmittel zu ergreifen (3 Ob 620, 621/77 uva; Nun mag es richtig sein, daß dieser „Rechnungsfehler“ auch schon durch Antragstellung gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO hätte behoben werden können, doch stand es dem dadurch betroffenen Beklagten frei, statt eines Berichtigungsantrages ein Rechtsmittel zu ergreifen (3 Ob 620, 621/77 uva; Fasching, Komm III 809). Das Gericht zweiter Instanz, dem sonst eine sorgfältige Erledigung aller Beschwerdepunkte des Beklagten bescheinigt werden kann, hat aber die auf eine Richtigstellung der Berechnung über die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abzielenden Ausführungen in der Berufung überhaupt nicht erörtert. Dieser Mangel kann aber , Komm römisch III 809). Das Gericht zweiter Instanz, dem sonst eine sorgfältige Erledigung aller Beschwerdepunkte des Beklagten bescheinigt werden kann, hat aber die auf eine Richtigstellung der Berechnung über die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abzielenden Ausführungen in der Berufung überhaupt nicht erörtert. Dieser Mangel kann aber - da er bloß eine unrichtige Rechnung zum Inhalt hat - sogleich behoben werden:
Wird berücksichtigt, daß die monatlichen Einkünfte der Klägerin von S 8.750 von den richtig ermittelten Hundertsatzbeträgen abzuziehen sind, und werden mit Rücksicht auf die Probleme bei der Bewertung von Naturalleistungen - von der Klägerin im übrigen gar nicht bezweifelte - angemessene Abstriche (Abrundungen) vorgenommen, so sind der Unterhaltsbemessung für die letzten vier Monate 1989 Monatsbeträge von S 2.500, für das Jahr 1990 solche von S 1.500 und für die ersten fünf Monate 1991 Monatsbeträge von S 2.000 zugrunde zu legen; daraus ist ein Gesamtbetrag von S 38.000 zu errechnen.
Zu Unrecht beschwert sich der Beklagte dagegen über die vollständige Einrechnung der von ihm bezogenen Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist in erster Linie die sich aus dessen Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage maßgeblich, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zugeflossenen bzw. zufließenden verfügbaren Mittel (1 Ob 535/92; Schwimann in Schwimann, ABGB § 94 Rz 41 ff). Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Nebengebühren des Beklagten in die Bemessungsgrundlage eingerechnet. Wohl wäre demgemäß bei der Unterhaltsbemessung auch als die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand in Rechnung zu stellen, daß den Nebengebühren ein vermehrter kongruenter Aufwand gegenüberstehe, das Erstgericht hat aber , ABGB Paragraph 94, Rz 41 ff). Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Nebengebühren des Beklagten in die Bemessungsgrundlage eingerechnet. Wohl wäre demgemäß bei der Unterhaltsbemessung auch als die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand in Rechnung zu stellen, daß den Nebengebühren ein vermehrter kongruenter Aufwand gegenüberstehe, das Erstgericht hat aber - was das Berufungsgericht für unbedenklich hielt - die darauf abzielenden Behauptungen des Beklagten nicht als erwiesen angenommen; soweit sich der Beklagte in der Revision gegen diese (negative) Feststellung wendet, bekämpft er die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung.
Der Beklagte wendet sich auch noch in dritter Instanz gegen die Berücksichtigung einer im Jahre 1989 angefallenen Lohnsteuerrückvergütung. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß seine verfügbaren Mittel, die nach den vorher angestellten Erwägungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind, um diesen Betrag im Jahre 1989 vermehrt wurden und es billig ist, diesen Einkommensbestandteil auf das gesamte Jahr aufzuteilen (3 Ob 517/93; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 230).
Demgemäß war der Klägerin in teilweiser Stattgebung der Revision des Beklagten nur ein Betrag von S 38.000 zuzusprechen; das noch nicht erledigte Mehrbegehren von S 14.300 war abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahren aller drei Instanzen beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Berücksichtigt man, daß der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit etwa 60 % seines Rechtsstandspunkts durchgedrungen ist, die Klägerin dagegen im Rechtsmittelverfahren ihr in diesem Verfahrensabschnitt verfolgtes Klagebegehren nahezu zu drei Vierteln durchgesetzt hat, so erscheint die verfügte Kostenaufhebung gerechtfertigt, wenn man einerseits in Rechnung stellt, daß im Rechtsmittelverfahren höhere Tarifansätze maßgeblich sind, dafür das erstinstanzliche Verfahren aber von einem höheren Streitwert betroffen war, und andererseits berücksichtigt, daß der Beklagte nur mit jenen Argumenten durchdrang, die er auch zum Gegenstand eines Berichtigungsantrags hätte machen können.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahren aller drei Instanzen beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Berücksichtigt man, daß der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit etwa 60 % seines Rechtsstandspunkts durchgedrungen ist, die Klägerin dagegen im Rechtsmittelverfahren ihr in diesem Verfahrensabschnitt verfolgtes Klagebegehren nahezu zu drei Vierteln durchgesetzt hat, so erscheint die verfügte Kostenaufhebung gerechtfertigt, wenn man einerseits in Rechnung stellt, daß im Rechtsmittelverfahren höhere Tarifansätze maßgeblich sind, dafür das erstinstanzliche Verfahren aber von einem höheren Streitwert betroffen war, und andererseits berücksichtigt, daß der Beklagte nur mit jenen Argumenten durchdrang, die er auch zum Gegenstand eines Berichtigungsantrags hätte machen können.