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Entscheidungstext 15Os142/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os142/91

Entscheidungsdatum

14.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert E***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.August 1991, GZ 7 b römisch fünf r 2834/91-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Engelbert E***** (römisch eins) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und (römisch II) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu römisch eins) am 14.März 1991 dadurch, daß er Hildegard P***** einen Stoß gegen den Körper, wodurch sie zu Sturz kam, sowie Fußtritte gegen den Brustkorb und Faustschläge gegen das Gesicht der am Boden Liegenden versetzte, der Genannten eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) mit einer weit über 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung absichtlich zugefügt, nämlich mehrfache Brüche der dritten bis zehnten rechten Rippen und einen Bruch der vierten linken Rippe, eine Zerreißung bzw. einen Einriß der rechten Lunge mit Blutung in den rechten Brustraum und eine linksseitige Luftbrustfüllung, multiple Blutunterlaufungen, einen knöchernen Ausriß am großen Rollhöcker des linken Oberschenkelknochens sowie eine Gehirnerschütterung, und

(zu römisch II) am 4.September 1989 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Burhan H***** durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von drei Flaschen Bier, einem Gulasch, einem Gebäck und einer Packung Zigaretten, sohin zu einer Handlung verleitete, die diesen in einem Betrag von 143 S am Vermögen schädigte.

Der dem Inhalt der Rechtsmittelausführungen zufolge allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gerichteten, nur auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, somit auch eine Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), hat von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und dabei aufzuzeigen, daß das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei; die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 30 zu Paragraph 281, uam).

Das Erstgericht konstatierte ausdrücklich, daß das Vorgehen des Beschwerdeführers von der Absicht getragen war, Hildegard P***** am Körper schwer zu verletzen (S 235, 251), und leitete diese Absicht aus der besonders brutalen Vorgangsweise des Angeklagten ab, der mit derbem Schuhwerk bekleidet zumindest viermal auf die schmächtige, bereits am Boden liegende Frau derart eintrat, daß ungewöhnlich schwere Verletzungen eintraten (S 249 bis 253).

Diese (unmißverständlichen) Urteilsausführungen übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, das erstgerichtliche Urteil unterlasse "jegliche nähere Ausführung zur subjektiven Tatseite". Ein Feststellungsmangel, den der Angeklagte geltend zu machen wähnt, wird nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise dargestellt, wenn - wie hier - die vom Erstgericht getroffene Feststellung der Absichtlichkeit als aus den vorhandenen Beweisergebnissen nicht zwingend ableitbar bemängelt und durch die Annahme eines bloß bedingten auf Körperverletzung gerichteten Vorsatzes ersetzt wird.

Das Beschwerdevorbringen kann im übrigen, wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei, auch nicht als Ausführung einer Mängelrüge (Ziffer 5,) gedeutet werden, wird doch darin kein dem Erstgericht unterlaufener formaler Begründungsmangel behauptet.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E27061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00142.91.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19911114_OGH0002_0150OS00142_9100000_000

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