Entscheidungsgründe:
Der Gemeinschuldner hatte in einem sale- und lease-back-Verfahren die Liegenschaft EZ 476 II KG ***** mit einer Doppelwohnhausanlage von der klagenden Partei geleast. Die klagende Partei löste den Leasingvertrag wegen qualifizierten Zahlungsrückstandes des Gemeinschuldners gemäß Punkt 13 zum 31. 12. 1982 vorzeitig auf. Nach Fällung eines den Zahlungsrückstand betreffenden Teilanerkenntnisurteils ist nur noch das Begehren der klagenden Partei auf Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse in Höhe von S 2,190.079,50 Gegenstand des Rechtsstreites. Die klagende Partei behauptet, daß ihr aus der Auflösung des Leasingvertrages ein Schaden in Höhe des Barwertes von S 10,634.988,07 entstanden sei, der sich durch die Mietzinseingänge von S 617.508,52 und den Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes von S 7,827.400,- auf S 2,190.079,50 verringert habe.Der Gemeinschuldner hatte in einem sale- und lease-back-Verfahren die Liegenschaft EZ 476 römisch II KG ***** mit einer Doppelwohnhausanlage von der klagenden Partei geleast. Die klagende Partei löste den Leasingvertrag wegen qualifizierten Zahlungsrückstandes des Gemeinschuldners gemäß Punkt 13 zum 31. 12. 1982 vorzeitig auf. Nach Fällung eines den Zahlungsrückstand betreffenden Teilanerkenntnisurteils ist nur noch das Begehren der klagenden Partei auf Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse in Höhe von S 2,190.079,50 Gegenstand des Rechtsstreites. Die klagende Partei behauptet, daß ihr aus der Auflösung des Leasingvertrages ein Schaden in Höhe des Barwertes von S 10,634.988,07 entstanden sei, der sich durch die Mietzinseingänge von S 617.508,52 und den Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes von S 7,827.400,- auf S 2,190.079,50 verringert habe.
Der Beklagte hat unter anderem Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Verwertung des Leasingobjektes geltend gemacht und die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hat die klagende Partei in Zeitungsinseraten die Wohnungen angeboten und im Juni 1983 den Hausverwalter R***** R*****, ersucht, er möge Käufer für die Wohneinheiten zum Preise von rund S 8.700,- pro m2 finden. Aufgrund dieser Bemühungen gelang es ihr in der Zeit zwischen August 1982 bis September 1984 im Hause Nr. 3 die Wohnungen top. A, B, D, F und H und im Hause Nr. 4 die Wohnungen top. M, N und O, zusammen 613/1199-Anteile der Liegenschaft in Wohnungseigentum um insgesamt S 5,159.000,-
zu verkaufen. Der durchschnittliche Preis betrug S 7.904,- pro m2 Nutzfläche. Übrig blieben im Hause Nr. 3 die Wohneinheiten top. C, E und G und im Hause Nr. 4 die Wohneinheiten top. I, J, K, L und P, die instandsetzungsbedürftig waren. Mit Kaufvertrag vom 27. 2. 1986/27. 3. 1986 samt Nachtrag vom 12. 8. 1986/26. 8. 1986 und einer nachfolgenden Vereinbarung vom 30. 10. 1986 verkaufte die klagende Partei die Wohneinheiten top. C, E und G des Hauses Nr. 3 sowie die Wohneinheiten I, J, K, L und P des Hauses Nr. 4 (insgesamt 586/1199-Anteile) mit einer Nutzfläche von 620,15 m2, sowie die neun nicht parifizierten Garagen und die beiden nicht parifizierten Kellerabteile zu einem Gesamtkaufpreis von S 2,8 Mill. an E***** M*****. Irgendwelche Bemühungen der klagenden Partei zwischen September 1984 und Feber 1986, diese Einheiten zu verkaufen, konnten nicht festgestellt werden. Vor dem Verkauf an E***** M***** bot dieser der klagenden Partei die Verkaufsvermittlung im Rahmen eines Alleinvermittlungsauftrags an. Die klagende Partei erteilte ihm jedoch keinen Vermittlungsauftrag. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre es E***** M***** im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags gelungen, etwa 1986 zumindest den Großteil der Wohneinheiten zu angemessenen Preisen zu verkaufen. Mit Kaufvertrag vom 1. 8. 1986 verkaufte E***** M***** die von der klagenden Partei gekauften Wohnungen, Garagen und Kellerabteile um insgesamt S 3,150.000,-zu verkaufen. Der durchschnittliche Preis betrug S 7.904,- pro m2 Nutzfläche. Übrig blieben im Hause Nr. 3 die Wohneinheiten top. C, E und G und im Hause Nr. 4 die Wohneinheiten top. römisch eins, J, K, L und P, die instandsetzungsbedürftig waren. Mit Kaufvertrag vom 27. 2. 1986/27. 3. 1986 samt Nachtrag vom 12. 8. 1986/26. 8. 1986 und einer nachfolgenden Vereinbarung vom 30. 10. 1986 verkaufte die klagende Partei die Wohneinheiten top. C, E und G des Hauses Nr. 3 sowie die Wohneinheiten römisch eins, J, K, L und P des Hauses Nr. 4 (insgesamt 586/1199-Anteile) mit einer Nutzfläche von 620,15 m2, sowie die neun nicht parifizierten Garagen und die beiden nicht parifizierten Kellerabteile zu einem Gesamtkaufpreis von S 2,8 Mill. an E***** M*****. Irgendwelche Bemühungen der klagenden Partei zwischen September 1984 und Feber 1986, diese Einheiten zu verkaufen, konnten nicht festgestellt werden. Vor dem Verkauf an E***** M***** bot dieser der klagenden Partei die Verkaufsvermittlung im Rahmen eines Alleinvermittlungsauftrags an. Die klagende Partei erteilte ihm jedoch keinen Vermittlungsauftrag. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre es E***** M***** im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags gelungen, etwa 1986 zumindest den Großteil der Wohneinheiten zu angemessenen Preisen zu verkaufen. Mit Kaufvertrag vom 1. 8. 1986 verkaufte E***** M***** die von der klagenden Partei gekauften Wohnungen, Garagen und Kellerabteile um insgesamt S 3,150.000,-
an die C***** Gesellschaft mbH & Co KG, deren Alleingesellschafter er ist. Diese Gesellschaft konnte binnen weniger Wochen die Einheiten top. K, P, E, I und G und im Jänner 1988 die Einheit top. C, sohin sechs Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von rund 470 m2 um S 3,806.000,- (=zum Mittelwert von S 8.098,- pro m2 Nutzfläche) verkaufen. Die an E***** M***** verkauften Wohnungen, Garagen und Kellerabteile hatten einen Verkehrswert von S 5,066.281,-, wovon S 4,536.281,- Co KG, deren Alleingesellschafter er ist. Diese Gesellschaft konnte binnen weniger Wochen die Einheiten top. K, P, E, römisch eins und G und im Jänner 1988 die Einheit top. C, sohin sechs Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von rund 470 m2 um S 3,806.000,- (=zum Mittelwert von S 8.098,- pro m2 Nutzfläche) verkaufen. Die an E***** M***** verkauften Wohnungen, Garagen und Kellerabteile hatten einen Verkehrswert von S 5,066.281,-, wovon S 4,536.281,-
auf die Wohnungen entfielen. Der mit E***** M***** vereinbarte Kaufpreis hat somit nur 55,27 % des Verkehrswertes des gesamten Kaufgegenstandes ausgemacht. Im Falle angemessener, zu einem Verkauf derartiger Wohnungen üblicherweise erforderlicher Bemühungen - durch Einschalten von Realitätenvermittlern und Aufgabe von Inseraten - wäre es der klagenden Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 1985 und 1986 gelungen, die acht Wohneinheiten zu einem zumindest um S 2,190.079,50 höheren Verkaufserlös zu veräußeren. Der Lärm und der Gestank von der nahe der Wohnhausanlage vorbeiführenden Inntalautobahn sind zwar nachteilig, aber die Wohnhausanlage ist in relativ ansprechender Bauweise errichtet und wird von einer großen Grünfläche umgeben; dies wirkt sich vorteilhaft aus. Die Wohnhausanlage liegt am nördlichen Ortsrand von R***** in einem relativ dicht besiedelten Großraum mit zahlreichen mittelständischen Betrieben. In diesem Bereich besteht und bestand auch schon in den Jahren 1985 und 1986 eine vermehrte Nachfrage nach Eigentumswohnungen. Bei ordnungsgemäßer kaufmännischer Verwertung der seit 1984 übrig gebliebenen Wohneinheiten hätte die klagende Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit angemessene Preise in Höhe etwa des Verkehrswertes erzielen können.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei die klagende Partei infolge der berechtigten vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages gehalten gewesen, den Leasinggegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt bestmöglich zu verwerten. Gegen diese Schadensminderungspflicht habe die klagende Partei verstoßen, weil sie nach Auflösung des Vertrages nur geringe Anstrengungen zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes unternommen habe. Da die klagende Partei bei entsprechend sorgfältigen Verkaufsbemühungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen insgesamt um S 2,190.079,50 höheren Verkaufserlös hätte erzielen können, habe sie keinen Anspruch auf Ersatz ihres, diesen Betrag nicht übersteigenden Schadens.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revivison nach § 502 Abs.1 ZPO zulässig ist. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte im wesentlichen auch dessen Rechtsansicht.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revivison nach Paragraph 502, Absatz , ZPO zulässig ist. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte im wesentlichen auch dessen Rechtsansicht.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.