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Entscheidungstext 13Os27/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/90

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Egon W*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146 und 148, erster Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. Jänner 1990, GZ 28 römisch fünf r 1389/89-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 2.Juli 1949 geborene Egon Gerhard W*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146,, 148, erster Fall, StGB (A./) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB (B./) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB (C./) schuldig erkannt. Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens (A./), der ihm anlastet, gewerbsmäßig von Februar bis August 1989 in insgesamt neun Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen durch die Vorgabe, zahlungswilliger Gast bzw Käufer, arbeitswilliger Dienstnehmer aber auch rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Ausfolgung von Waren, Gewährung von Unterkunft, Auszahlung von Lohnvorschüssen sowie eines Darlehens an ihn verleitet zu haben, wodurch die Getäuschten um insgesamt 24.636,45 S an ihrem Vermögen geschädigt wurden, wendet sich die ausdrücklich auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Sie ist indes unbegründet.

Die Beschwerde bekämpft lediglich die Annahme der Gewerbsmäßigkeit durch das Schöffengericht. Dieses stellte dazu fest, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die fortlaufende (gemeint: wiederkehrende, sh US 12 = S 212 d.A) Begehung seiner Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weil er mit seinem normalen Lohn infolge regelmäßigen Alkoholkonsums nicht das Auslangen fand (US 10).

Bei der Entscheidung über die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung allein auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts zu prüfen. Die Ausführung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde hat daher von den Urteilsfeststellungen auszugehen vergleiche die in Mayerhofer-Rieder, StPO2, unter ENr 30 zu Paragraph 281, angeführten Judikatur uva).

Mit dem oben wiedergegebenen Sachverhalt hat das Erstgericht die für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrugstaten durch den Angeklagten erforderlichen Kriterien (dem Paragraph 70, StGB entsprechend) für erwiesen erachtet. Da die Beschwerde diese Feststellungen vernachlässigt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die in der Rechtsrüge inhaltlich relevierten Umstände, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen eine Heranziehung der Qualifikation sprechen (Einkommen des Angeklagten, Zeitraum der Tatbegehung), hat das Schöffengericht bei der Tatbeurteilung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und sich damit ausführlich auseinandergesetzt, ohne ihnen allerdings - denkmöglich und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens - jene Bedeutung zuzubillgen, die ihnen vom Rechtsmittelwerber beigemessen wird (s US 12, 13). Auch bei Prüfung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) ist daher für den Angeklagten nichts zu gewinnen.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Anmerkung

E20194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00027.9.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19900321_OGH0002_0130OS00027_9000000_000

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