Zutreffend weist die Anklagebehörde in der Subsumtionsrüge zunächst darauf hin, daß der Angeklagte bei Anwendung der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242 geschaffenen, mit 1.Juli 1989 in Kraft getretenen Rechtslage allein den Tatbestand der Vergewaltigung zu verantworten hätte, weil nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl Punkt 7 des Berichtes des Justizauschusses zur Vergewaltigung, 927 der BlgNr XVII.GP) die geschlechtliche Betätigung in Form eines Anal- bzw Oralverkehrs als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten ist (so auch 14 Os 127/8 = EvBl 1990/329).
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte der Getrude B*** in den Mund urinierte und sie durch drohende Äußerungen sowie durch Anhalten eines Messers an die Kehle zum Schlucken des Urins zwang (US 10), geschah die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung unter Begleitumständen, die das damit notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschritten haben (vgl Punkt 8 des erwähnten Justizausschußberichtes), weshalb die vergewaltigte Person einer besonderen Erniedrigung im Sinne des dritten Qualifikationsfalles des § 201 Abs. 3 StGB nF ausgesetzt war. Der Beschwerdeführerin ist auch darin beizupflichten, daß es bei der im Hinblick auf die Tatbegehung vor der eingetretenen Gesetzesänderung gebotenen Prüfung der Frage, ob das zur Tatzeit oder zur Zeit der Urteilsfällung geltende Recht für den Angeklagten günstiger ist, auf die Gesamtauswirkungen ankommt, die den Täter nach altem und neuem Recht treffen (§ 61 StGB). Eine Gegenüberstellung der hier aktuellen Strafdrohungen des zweiten Strafsatzes des § 201 Abs. 3 StGB nF (1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) einerseits und des § 202 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) sowie des § 204 Abs. 1 StGB aF (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) andererseits zeigt, daß die Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafgesetzes in der Gesamtauswirkung für den Angeklagten günstiger ist. Die gegenständliche Straftat des Angeklagten hätte demnach mit Rücksicht auf ihre Begehung vor Inkrafttreten der Strafgesetznovelle 1989 rechtsrichtig den Tatbeständen der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB aF (B 1 a) und der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB aF (B 1 b) unterstellt werden müssen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren die dem Erstgericht unterlaufenen Subsumtionsfehler spruchgemäß zu korrigieren.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, den raschen Rückfall nach dem am 27. Oktober 1987 in Rechtskraft erwachsenen Urteil im Verfahren 2 a Vr 8677/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie die Begehung der zu B angeführten Delikte während des zum Faktum A bereits anhängigen Strafverfahrens, und die das Opfer besonders erniedrigenden Begleitumstände der Straftat zu B 1 b des Urteilsspruches. Als mildernd war das Teilgeständnis zu berücksichtigen.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und bei Würdigung der hohen Täterschuld erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der (dem Berufungsbegehren der Anklagebehörde Rechnung tragenden) Dauer von fünf Jahren als tätergerecht und schuldangemessen.
Mithin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.