Begründung:
Die Beklagte gibt die periodische Druckschrift "Wiener" heraus. In den Ausgaben dieser Zeitschrift für Juni, September, Oktober und November 1988 wurde mit ganzseitigen Inseraten für neue Abonnenten geworben; dabei wurde den Neuabonnenten für den Fall der Bestellung eines Abonnements in der Juni-Ausgabe eine Benetton-Brille, in der September-Ausgabe eine "Levis-501-Jean", in der Oktober-Ausgabe Reebok-Sportschuhe und in der November-Ausgabe Fischer SC 4 Sport Ceramics Skier angeboten. Der Preis der "Jean" und der Sportschuhe wurde mit jeweils S 898 angegeben; bei den übrigen Zugaben fehlten Preisangaben. Auch in Tageszeitungen warb die Beklagte in ganzseitigen Inseraten für diese Abonnoments. Den Ausgaben ihrer Zeitschrift waren jeweils vorgedruckte Antwortpostkarten beigelegt, mit denen das Abonnement bestellt werden konnte und auf denen auf die Zugabe hingewiesen wurde.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dieser Werbung gegen das Zugabengesetz und die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoße, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, in der Werbung für Neuabonnenten anzukündigen, daß alle jene, die bis zu einem bestimmten Stichtag ein Abonnement der Zeitschrift "Wiener" für einen angekündigten Zeitraum und/oder eine vorgeschriebene Anzahl von Ausgaben mittels einer angeschlossenen und/oder voradressierten Antwortpostkarte bestellten, die im einzelnen aufgezählten Zugaben dazuerhielten.Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dieser Werbung gegen das Zugabengesetz und die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoße, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, in der Werbung für Neuabonnenten anzukündigen, daß alle jene, die bis zu einem bestimmten Stichtag ein Abonnement der Zeitschrift "Wiener" für einen angekündigten Zeitraum und/oder eine vorgeschriebene Anzahl von Ausgaben mittels einer angeschlossenen und/oder voradressierten Antwortpostkarte bestellten, die im einzelnen aufgezählten Zugaben dazuerhielten.
Nach dem Zugehen der Klage samt dem Sicherungsantrag schrieb der Rechtsanwalt Dr.Gottfried K*** im Namen der Beklagten den Klagevertretern am 7.12.1988 folgendes:
"Namens meiner Mandantschaft biete ich hiemit dem von Ihnen vertretenen S*** G*** U***
W*** - selbstverständlich ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes und ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch - an, mit ihm folgenden gerichtlichen Vergleich abzuschließen:
1. Die M*** Zeitschriften VerlagsgmbH verpflichtet sich, es ab sofort bei Zwangsfolge im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in der Werbung für Neuabonnenten anzukündigen, daß alle jene, die bis zu einem bestimmten Stichtag ein Abonnement der Zeitschrift 'Wiener' für einen angekündigten Zeitraum und/oder eine vorgeschriebene Anzahl von Ausgaben mittels einer angeschlossenen und/oder voradressierten Antwortpostkarte bestellen, die 'Kult-Jean'-Levis 501, die 'Luxus-Boots' Reebok Universe oder das 'Top-Modell' Fischer SC 4 Sport Ceramics gratis dazuerhalten.
2. Der S*** G*** U*** W*** wird ermächtigt,
die Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt 1) dieses Vergleiches mit der Überschrift "Vergleich" in Fettdruck binnen 6 Monaten nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches auf Kosten der M*** Zeitschriften Verlagsges.m.b.H in einer Samstag-Ausgabe der Zeitschrift 'Kurier' und in einer Ausgabe der Zeitschrift 'Wiener' im Textteil in Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung und gesperrt und fettgeschriebenen Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen.
Um einen weiteren Schriftverkehr zu vermeiden, weise ich darauf hin, daß dieser Vergleich für den Fall Ihres Einverständnisses im Verfahren 38 Cg 470/88 abgeschlossen werden sollte, um die für den Fall eines Abschlusses eines prätorischen Vergleiches anfallenden Gebühren zu vermeiden. Die Anführung von Geschäftszahlen, Datum, Gericht und Richter ist - ich habe darauf bereits in einer früheren Korrespondenz hingewiesen - entbehrlich."
Unter Berufung darauf, daß durch dieses Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, beantragt die Beklagte die Abweisung des Sicherungsbegehrens.
Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Bei Einbringung und Zustellung der Klage sei zwar der Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben gewesen; durch das Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches sei aber die Wiederholungsgefahr weggefallen, habe doch der Kläger dadurch all das erhalten, was ihm mit Urteil zugesprochen worden wäre. Ein gleichartiger weiterer Wettbewerbsverstoß sei auszuschließen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr, wenn der angebotene Vergleich all das umfasse, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte; dazu gehöre auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in angemessenem Umfang, sofern sie der Kläger mit Recht fordere. Bei Wettbewerbswidrigkeit eines Inserates sei es in der Regel notwendig, das Urteil in jener Form und Aufmachung zu veröffentlichen, in der das beanstandete Inserat veröffentlicht wurde. Die Beklagte habe ihre Zugaben für Neuabonnenten Monate hindurch in ganzseitigen Inseraten im "Wiener" angekündigt. Um die angesprochenen Verkehrskreise über die Gesetzwidrigkeit dieses Verhaltens aufzuklären, sei es notwendig, den Vergleich in einer Form zu veröffentlichen, die den gleichen Auffälligkeitswert wie die beanstandeten Inserate habe. Das erfordere die Veröffentlichung in einem ganzseitigen Inserat. Aus der Veröffentlichung habe auch hervorzugehen, daß sich die Beklagte in einem gerichtlichen Verfahren zur Unterlassung verpflichtet habe; die Angabe von Geschäftszahl, Datum und Gericht sei daher keineswegs entbehrlich. Die Veröffentlichung des gesamten (Urteils-)Kopfes und der Ermächtigung zur Veröffentlichung sei hingegen für die Erfüllung des Aufklärungszweckes nicht notwendig. Da die Beklagte dem Kläger im Wege des Vergleiches nicht all das angeboten habe, was er bei seinem Obsiegen im Verfahren erhielte, lasse ihr Vergleichsangebot nicht darauf schließen, daß es ihr ernstlich darum zu tun sei, künftig ähnliche Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Bestehe aber Wiederholungsgefahr, so sei der Unterlassungsantrag begründet, weil die Beklagte gegen § 1 ZugG verstoßen habe.)Kopfes und der Ermächtigung zur Veröffentlichung sei hingegen für die Erfüllung des Aufklärungszweckes nicht notwendig. Da die Beklagte dem Kläger im Wege des Vergleiches nicht all das angeboten habe, was er bei seinem Obsiegen im Verfahren erhielte, lasse ihr Vergleichsangebot nicht darauf schließen, daß es ihr ernstlich darum zu tun sei, künftig ähnliche Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Bestehe aber Wiederholungsgefahr, so sei der Unterlassungsantrag begründet, weil die Beklagte gegen Paragraph eins, ZugG verstoßen habe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.