Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision liegt in dem Vorbringen, daß die Parteien nicht eine unklagbare Wette, sondern eine klagbare Werkzusicherung, d. h. einen Werkvertrag, bei dem der Unternehmer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die verlangte Leistung zu erbringen, vereinbart hätten. Da der Kläger in seinem Betrieb die allgemeine Anweisung gegeben habe, bei Verletzungen seines Ausschließlichkeitsrechtes sofort den Kauf eines Beweisexemplars zu versuchen und er es 10.000 S wert gefunden habe, der Firma Siemens zu beweisen, daß sie sein Ausschließlichkeitsrecht breche, habe er mit einer solchen Möglichkeit gerechnet. Er habe auch ein Interesse daran gehabt, daß der Nachweis gelinge, weil er dann Schadenersatzansprüche gegen die Firma Siemens hatte stellen können. Der Inhaber der beklagten Partei habe sich eines Kunden, nämlich des Klägers, auf dessen Mitteilung hin, daß dieser das Gerät in einem anderen Geschäft billiger erwerben könne, bedient, um die Firma Siemens einer Vertragsverletzung zu überführen.
Der Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen beizupflichten:
Wette (auch die sogenannte "halbe Wette") ist Vereinbarung einer Leistung an jenen, dessen "Behauptung" sich im Meinungswiderstreit als die richtige erweist (Ehrenzweig[2] II/1, 613). Gegenstand des Werkvertrages ist die Herstellung eines "Werkes" durch einen (selbständigen) Unternehmer gegen Entgelt. Zum Begriff der Wette (wie dem des Spieles) gehört ein aleatorisches Moment (RZ 1960, 81). Wette und Spiel "reizen Wagelust und Gewinnsucht" (Schuster - Bonnott, Grundriß des Obligationenrechts[2], 102). Das aleatorische Moment fehlt hingegen beim Werkvertrag, weil bei diesem der Besteller von der Herstellbarkeit des Werkes durch den Unternehmer ausgeht. Werkzusicherung ist ein Werkvertrag, bei dem der Unternehmer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Werk zum bestimmten Preise herzustellen (Wolff in Klang[2] V, 986). Bei der Abgrenzung zwischen Wette und Werkzusicherung kommt es nicht nur darauf an, ob der Versprechende die Erbringung der verlangten Leistung für möglich oder unmöglich hält, sondern auch darauf, ob der Versprechende ein Interesse an der Vollbringung oder Nichtvollbringung hat. Bei einem Interesse an der Vollbringung des Werkes liegt Werkvertrag vor, bei einem Interesse an der Nichtvollbringung ist Wette anzunehmen. Zusicherung (d.i. auch Werkzusicherung) ist das vertragsmäßige Versprechen einer Belohnung (Zuwendung) an eine bestimmte Person (Zuwendungswerber) für die Herbeiführung eines Erfolges durch eine Tätigkeit (Unterlassung) des Versprechensempfängers, zu welcher dieser nicht verpflichtet ist (Wolff, Die Zusicherung, ZBl. 1917, 705). Wolff (Zusicherung 725 - Arbeiten anderer Autoren des österreichischen Rechtsbereiches zu dieser Frage liegen seither nicht vor) unterscheidet Lohnzusicherung, Wettzusicherung und negative Zusicherung. Setzt der Zusichernde die allgemeine Möglichkeit des Erfolges voraus und wünscht er diese wie auch die besondere Möglichkeit, so ist Lohnzusicherung gegeben. Wünscht der Zusichernde die besondere Unmöglichkeit des Erfolges, während es ihm gleichgültig ist, ob dieser allgemein möglich ist, spricht man von Wettzusicherung (halbe Wette). Wünscht dagegen der Zusichernde die allgemeine Unmöglichkeit des Erfolges, für den Fall der allgemeinen Möglichkeit aber auch dessen besondere Möglichkeit, so liegt negative Zusicherung vor (Wolff, Zusicherung, 725). In Klang[2] V, 986, beschreibt derselbe Autor die Merkmale der negativen Zusicherung dahin, daß bei der halben Wette der Wettende wünscht, daß der andere Teil auf keinen Fall den Erfolg herbeiführe; bei der negativen Zusicherung jedoch wünsche er zwar, daß der Erfolg überhaupt unmöglich sei, daß er aber, wenn er herbeigeführt werden könne (allgemeine Möglichkeit), gerade vom anderen Teil herbeigeführt werde (besondere Möglichkeit). Das hier (Klang [2] V, 986) angeführte Beispiel für negative Zusicherung ist der oben erwähnten Abhandlung entnommen: Negative Zusicherung ist dann gegeben, wenn A dem B für jeden Schreibfehler, den dieser in seinem Manuskript entdecke, eine Belohnung verspricht. A wünscht hier, daß das Manuskript fehlerfrei sei, daß aber, wenn Fehler darin seien, B sie finde (vgl. ZBl. 1917, 726). Der Oberste Gerichtshof tritt der überzeugend begrundeten Ansicht Wolffs bei.Wette (auch die sogenannte "halbe Wette") ist Vereinbarung einer Leistung an jenen, dessen "Behauptung" sich im Meinungswiderstreit als die richtige erweist (Ehrenzweig[2] II/1, 613). Gegenstand des Werkvertrages ist die Herstellung eines "Werkes" durch einen (selbständigen) Unternehmer gegen Entgelt. Zum Begriff der Wette (wie dem des Spieles) gehört ein aleatorisches Moment (RZ 1960, 81). Wette und Spiel "reizen Wagelust und Gewinnsucht" (Schuster - Bonnott, Grundriß des Obligationenrechts[2], 102). Das aleatorische Moment fehlt hingegen beim Werkvertrag, weil bei diesem der Besteller von der Herstellbarkeit des Werkes durch den Unternehmer ausgeht. Werkzusicherung ist ein Werkvertrag, bei dem der Unternehmer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Werk zum bestimmten Preise herzustellen (Wolff in Klang[2] römisch fünf, 986). Bei der Abgrenzung zwischen Wette und Werkzusicherung kommt es nicht nur darauf an, ob der Versprechende die Erbringung der verlangten Leistung für möglich oder unmöglich hält, sondern auch darauf, ob der Versprechende ein Interesse an der Vollbringung oder Nichtvollbringung hat. Bei einem Interesse an der Vollbringung des Werkes liegt Werkvertrag vor, bei einem Interesse an der Nichtvollbringung ist Wette anzunehmen. Zusicherung (d.i. auch Werkzusicherung) ist das vertragsmäßige Versprechen einer Belohnung (Zuwendung) an eine bestimmte Person (Zuwendungswerber) für die Herbeiführung eines Erfolges durch eine Tätigkeit (Unterlassung) des Versprechensempfängers, zu welcher dieser nicht verpflichtet ist (Wolff, Die Zusicherung, ZBl. 1917, 705). Wolff (Zusicherung 725 - Arbeiten anderer Autoren des österreichischen Rechtsbereiches zu dieser Frage liegen seither nicht vor) unterscheidet Lohnzusicherung, Wettzusicherung und negative Zusicherung. Setzt der Zusichernde die allgemeine Möglichkeit des Erfolges voraus und wünscht er diese wie auch die besondere Möglichkeit, so ist Lohnzusicherung gegeben. Wünscht der Zusichernde die besondere Unmöglichkeit des Erfolges, während es ihm gleichgültig ist, ob dieser allgemein möglich ist, spricht man von Wettzusicherung (halbe Wette). Wünscht dagegen der Zusichernde die allgemeine Unmöglichkeit des Erfolges, für den Fall der allgemeinen Möglichkeit aber auch dessen besondere Möglichkeit, so liegt negative Zusicherung vor (Wolff, Zusicherung, 725). In Klang[2] römisch fünf, 986, beschreibt derselbe Autor die Merkmale der negativen Zusicherung dahin, daß bei der halben Wette der Wettende wünscht, daß der andere Teil auf keinen Fall den Erfolg herbeiführe; bei der negativen Zusicherung jedoch wünsche er zwar, daß der Erfolg überhaupt unmöglich sei, daß er aber, wenn er herbeigeführt werden könne (allgemeine Möglichkeit), gerade vom anderen Teil herbeigeführt werde (besondere Möglichkeit). Das hier (Klang [2] römisch fünf, 986) angeführte Beispiel für negative Zusicherung ist der oben erwähnten Abhandlung entnommen: Negative Zusicherung ist dann gegeben, wenn A dem B für jeden Schreibfehler, den dieser in seinem Manuskript entdecke, eine Belohnung verspricht. A wünscht hier, daß das Manuskript fehlerfrei sei, daß aber, wenn Fehler darin seien, B sie finde vergleiche ZBl. 1917, 726). Der Oberste Gerichtshof tritt der überzeugend begrundeten Ansicht Wolffs bei.
Im klagsgegenständlichen Fall liegt indes nichts anderes als eine solche negative Zusicherung vor. Die diesbezüglich wesentlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes lauten, daß Gottfried W bei der Abfassung des Schreibens vom 1. Dezember 1972 an den Kläger wohl davon ausging, daß die Firma Siemens sein Ausschließlichkeitsrecht nicht verletzt habe, daß es ihn aber andererseits den Betrag von 10.000 S wert dünkte, der Firma Siemens - gegebenenfalls - zu beweisen, daß sie sein Ausschließlichkeitsrecht gebrochen habe. Gottfried W, der überdies die Anweisung gegeben hatte, bei derartigen Vertragsverletzungen sofort zu versuchen, ein Beweisexemplar zu kaufen, und der, seiner Parteienaussage zufolge, vom Kläger "den Wahrheitsbeweis erwartete", wünschte somit zwar, daß der Erfolg überhaupt unmöglich sei, d. h. daß die Firma Siemens ihre Ausschließlichkeitsverpflichtung ihm gegenüber einhalte; er schloß es aber nicht aus, daß dies nicht der Fall sei, und war gerade für diesen Fall daran interessiert, daß der Kläger ihm den gewünschten Nachweis erbringe. Diesem Vertrag fehlte jedes aleatorische Moment, so daß von Wette nicht gesprochen werden kann. Handelte es sich somit aber nicht um eine (halbe) Wette, sondern war es eine negative Zusicherung, die Gottfried W dem Kläger durch das Schreiben vom 1. Dezember 1972 angeboten und welches Anbot der Kläger,wie auch das Berufungsgericht zutreffend erachtete, schlüssig angenommen hat, dann ist der Anspruch des Klägers, der die verlangte Leistung erbracht hat, klagbar.