Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0122135
Geschäftszahl
1Ob241/06g; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 2Ob73/10i; 1Ob55/11m; 2Ob215/10x; 3Ob234/12a; 10Ob65/14b; 9Ob23/15w
Entscheidungsdatum
27.03.2007
Norm
ABGB §1096 A2
ABGB §1096 C
KSchG §9 Abs1
Rechtssatz
Wird der Mieter in einer Mietvertragsklausel generell zur Wartung, Instandhaltung und Erneuerung aller für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte verpflichtet und damit die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, dann kann er sich auch nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch wäre (vgl 7 Ob 78/06f). Durch die positive Festlegung der generellen Erhaltungspflicht des Mieters werden implizit dessen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Da einem Verbraucher gegenüber Gewährleistungsrechte (beim Bestandvertrag die Zinsminderung) im Voraus nicht ausgeschlossen werden können, widerspricht die Klausel § 9 Abs 1 KSchG und ist schon deshalb unwirksam.
Entscheidungstexte
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1 Ob 241/06g
Entscheidungstext
OGH
27.03.2007
1 Ob 241/06g
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5 Ob 17/09z
Entscheidungstext
OGH
24.03.2009
5 Ob 17/09z
Ähnlich; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T1)
Veröff: SZ 2009/33
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5 Ob 288/08a
Entscheidungstext
OGH
14.04.2009
5 Ob 288/08a
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die sogenannten „Klauselentscheidungen" 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g hatten die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Vertragsformblättern zum Gegenstand, mit denen dem Mieter generell die Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjekts auferlegt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verbandsprozess (im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall) spezifische Prüfungskriterien gelten. (T2)
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9 Ob 57/08k
Entscheidungstext
OGH
02.06.2009
9 Ob 57/08k
Vgl auch; Beis wie T1
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2 Ob 73/10i
Entscheidungstext
OGH
22.12.2010
2 Ob 73/10i
Vgl
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1 Ob 55/11m
Entscheidungstext
OGH
24.05.2011
1 Ob 55/11m
Ähnlich; Vgl auch Beis wie T1
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2 Ob 215/10x
Entscheidungstext
OGH
27.02.2012
2 Ob 215/10x
Vgl; Veröff: SZ 2012/20
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3 Ob 234/12a
Entscheidungstext
OGH
13.03.2013
3 Ob 234/12a
Auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 2013/28
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10 Ob 65/14b
Entscheidungstext
OGH
25.11.2014
10 Ob 65/14b
nur: Wird der Mieter in einer Mietvertragsklausel generell zur Wartung, Instandhaltung bzw Erneuerung aller für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte verpflichtet und damit die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, kann er sich auch nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB wäre. (T3)
Beisatz: Soweit daher der Bestandnehmer zulässigerweise Erhaltungspflichten übernommen hat, steht ihm das Zinsminderungsrecht nicht zu, weil dann die Gebrauchsbeeinträchtigung durch nicht behobene Mängel aus seiner Sphäre stammt.(T4)
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9 Ob 23/15w
Entscheidungstext
OGH
29.07.2015
9 Ob 23/15w
Auch; nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122135
Im RIS seit
26.04.2007
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20070327_OGH0002_0010OB00241_06G0000_003