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Rechtssatz für 5Ob227/98p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111637

Geschäftszahl

5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 3Ob35/10h; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 9Ob76/18v; 3Ob46/19i; 5Ob15/20x; 4Ob106/21y; 1Ob77/22p; 6Ob106/22i; 3Ob199/23w

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Norm

KSchG §28 Abs2
KSchG §29
UWG §14
  1. KSchG § 29 heute
  2. KSchG § 29 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  3. KSchG § 29 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  4. KSchG § 29 gültig von 01.01.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 29 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hiezu kann die zu Paragraph 14, UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    Beisatz: Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. (T1)
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T2)
  • 7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Unterwerfung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. (T3)
    Veröff: SZ 2007/38
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Vgl auch
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beis wie T3; Beisatz: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T4)
    Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T5)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T6)
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    nur: Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. (T7)
    Beis wie T3; Beis wie T1; Auch Beis wie T4;
    Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T8)
    Veröff: SZ 2009/114
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T7; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T9)
    Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T10)
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    nur wie T7; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4;
    Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T11)
    Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T12)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T13)
    Beis wie T8
  • 3 Ob 35/10h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 35/10h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    nur T7; Beis wie T8
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T7; Beis wie T13; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T11;
    Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T14)
    Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T15)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Auch
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T7
  • 8 Ob 124/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 124/10h
    nur T7
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
    Auch; nur T7; Teilsatz T16 ist ident mit Teilsatz T7 (August 2019) (T16)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. (T17)
    Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T12
    Beisatz: Verpflichtet sich der Unternehmer nur, die neu gefassten Bedingungen überhaupt erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen und verteidigt er darüber hinaus im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detaillierten Vorbringen, so kann in diesem Verhalten – in Zusammenhang mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung – eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden. (T18)
    Beisatz: Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen. (T19)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T7; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T1; Auch Bem wie T6; Beis wie T13; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2012/20
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T20)
    Bem: Siehe RS0128187. (T21)
    Beisatz abweichend: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ‑ insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ‑ die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T22)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Vgl
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T20
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T23)
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Vgl auch; nur T16; Auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T19; Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    nur T16; Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Beisatz: Die Unterlassungserklärung darf weder Beschränkungen noch Bedingungen enthalten. (T24)
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T23
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 6 Ob 162/15i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2015 6 Ob 162/15i
    Auch; nur T7; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T7
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Beis wie T4
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T25)
    Beis wie T2; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T7; Beisatz: Der Beisatz „soweit die Klauseln in unzulässiger Weise vereinbart wurden“ zu einem Anerkenntnis beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T26)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Veröff: SZ 2019/7
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    nur T7
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T25
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T27)
  • 1 Ob 77/22p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 77/22p
    Beis wie T4; Beis wie T13; Bes wie T17
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: An der weiterhin drohenden Verwendung der inkriminierten Klauseln als Vertragsbestandteil im geschäftlichen Verkehr vermögen weder die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten noch die nachträgliche Abstandnahme von der Verwendung der beiden Klauseln nach Abmahnung durch den Kläger etwas zu ändern. (T28)
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111637

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_001

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