Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0095213
Geschäftszahl
12Os55/91; 13Os84/92; 13Os162/00; 15Os72/01; 11Os4/05f; 11Os131/10i
Entscheidungsdatum
12.09.1991
Norm
StGB §207
Rechtssatz
Auch das Einführen eines Fingers in den After eines Menschen kann eine unzüchtige Handlung sein. Kann doch bei den notorischen Praktiken homosexuellen und heterosexuellen Charakters nicht gesagt werden dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphäre zählt und mithin ein sich als Eingriff in den Intimbereich mit objektiv signifikantem (wenn auch pervertiertem) Sexualbezug darstellendes und keineswegs in einer bloß flüchtigen Berührung erschöpfendes Verhalten bei sexueller Motivation nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles (30 BlgNR XIII.GP,340) eine "äußerlich nicht geschlechtsbezogene Handlung" darstellt.
Entscheidungstexte
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12 Os 55/91
Entscheidungstext
OGH
12.09.1991
12 Os 55/91
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13 Os 84/92
Entscheidungstext
OGH
16.09.1992
13 Os 84/92
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13 Os 162/00
Entscheidungstext
OGH
07.03.2001
13 Os 162/00
Vgl aber; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T1)
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15 Os 72/01
Entscheidungstext
OGH
21.06.2001
15 Os 72/01
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T2)
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11 Os 4/05f
Entscheidungstext
OGH
13.12.2005
11 Os 4/05f
Auch; Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. (T3)
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11 Os 131/10i
Entscheidungstext
OGH
17.02.2011
11 Os 131/10i
Vgl auch
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19910912_OGH0002_0120OS00055_9100000_001