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Rechtssatz für 8Ob177/78 2Ob131/80 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026838

Geschäftszahl

8Ob177/78; 2Ob131/80; 8Ob116/80 (8Ob117/80); 8Ob24/81; 2Ob188/01p; 2Ob19/12a

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Wird durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogenen Nutzen vermindert, so gilt dieser nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 177/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 177/78
    Veröff: ZVR 1980/15 S 21
  • 2 Ob 131/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 131/80
  • 8 Ob 116/80
    Entscheidungstext OGH 15.12.1980 8 Ob 116/80
    Auch
  • 8 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 24/81
    Veröff: ZVR 1982/137 S 110
  • 2 Ob 188/01p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 188/01p
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Beisatz: Wurden alle während der Reparaturzeit des beschädigten Klagsfahrzeugs anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung des Klägers durchgeführt, ist ein Verdienstentgang nicht eingetreten. (T1);
    Beisatz: Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, zumal der Kläger nicht behauptet, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren. (T2); Veröff: SZ 2012/119

Schlagworte

Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19781121_OGH0002_0080OB00177_7800000_002

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