Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0092882
Geschäftszahl
12Os180/76; 12Os17/89; 11Os134/06z
Entscheidungsdatum
10.03.1977
Norm
StGB §83 Abs2
StGB §84 Abs1
StGB §90 Abs1
Rechtssatz
Sadistische oder masochistische Mißhandlungen verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten, weshalb einer Einwilligung des Verletzten zu ihnen für die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens keine Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
-
12 Os 180/76
Entscheidungstext
OGH
10.03.1977
12 Os 180/76
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12 Os 17/89
Entscheidungstext
OGH
29.06.1989
12 Os 17/89
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar. (T1)
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11 Os 134/06z
Entscheidungstext
OGH
23.01.2007
11 Os 134/06z
Vgl aber; Beisatz: Die Reichweite des § 90 Abs 1 StGB erstreckt sich jedenfalls nicht auf vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt werden. (T2)
Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0120OS00180_7600000_002