Bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 1096 ABGB ist der Zins schon von Rechts wegen gemindert. Es bedarf dazu weder einer rechtsgestaltenden Erklärung noch einer Klage auf Zinsminderung (MietSlg 18167, 20130, 21168).Bei Vorliegen des Tatbestandes nach Paragraph 1096, ABGB ist der Zins schon von Rechts wegen gemindert. Es bedarf dazu weder einer rechtsgestaltenden Erklärung noch einer Klage auf Zinsminderung (MietSlg 18167, 20130, 21168).