Obwohl §§ 1157, 1169 ABGB Sachschaden nicht erwähnen, obliegt dem Besteller die Nebenverpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer nicht bei der Ausführung des Werkes zu Schaden kommt (Lastwagen des beim Straßenbau an einem Seeufer beschäftigten Frachtführers versank, weil das aufgeschüttete Gelände nachgab. Die Straßenbaufirma hätte dies voraussehen müssen).Obwohl Paragraphen 1157,, 1169 ABGB Sachschaden nicht erwähnen, obliegt dem Besteller die Nebenverpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer nicht bei der Ausführung des Werkes zu Schaden kommt (Lastwagen des beim Straßenbau an einem Seeufer beschäftigten Frachtführers versank, weil das aufgeschüttete Gelände nachgab. Die Straßenbaufirma hätte dies voraussehen müssen).