Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0011540
Geschäftszahl
3Ob377/55; 1Ob580/81; 1Ob514/89 (1Ob515/89); 1Ob542/93; 5Ob83/09f; 2Ob115/12v
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Die Unterlassung einer Nutzung des dienenden Grundstückes muss nur dem herrschenden Grundstück und nicht bloß einer von ihm abgelösten Person zugute kommen. (Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerkes).
Entscheidungstexte
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3 Ob 377/55
Entscheidungstext
OGH
27.07.1955
3 Ob 377/55
RG vom 06.07.1939, 8 B 27 Veröff: DREvBl 1939/526
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1 Ob 580/81
Entscheidungstext
OGH
03.07.1981
1 Ob 580/81
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1 Ob 514/89
Entscheidungstext
OGH
05.04.1989
1 Ob 514/89
nur: Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. (T1)
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1 Ob 542/93
Entscheidungstext
OGH
20.04.1993
1 Ob 542/93
Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens. (T2)
Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737
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5 Ob 83/09f
Entscheidungstext
OGH
09.06.2009
5 Ob 83/09f
Auch; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T3)
Beisatz: Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen, können verbüchert werden. (T4)
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2 Ob 115/12v
Entscheidungstext
OGH
17.06.2013
2 Ob 115/12v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011540
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19550727_OGH0002_0030OB00377_5500000_002