Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.