Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Impfschadengesetz § 2

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Entschädigung sind zu leisten:
    1. Litera a
      Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
      1. Ziffer eins
        ärztliche Hilfe;
      2. Ziffer 2
        Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
      3. Ziffer 3
        Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
      4. Ziffer 4
        Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
      5. Ziffer 5
        die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
    2. Litera b
      Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
    3. Litera c
      wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
      1. Ziffer eins
        Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
      2. Ziffer 2
        Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
    4. Litera d
      im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
      1. Ziffer eins
        Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
      2. Ziffer 2
        Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
      3. Ziffer 3
        Waisenrente gemäß Paragraphen 32,, 38 bis 41 HVG.
  2. Absatz 2Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
    1. Litera a
      Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
    2. Litera b
      für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
    3. Litera c
      für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
    zu leisten.

Schlagworte

Arzneimittel, Verbandmittel, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR40065042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P2/NOR40065042

Navigation im Suchergebnis