Bundesrecht konsolidiert

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Impfschadengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

  1. Litera a
    Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
    3. Ziffer 3
      Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
    4. Ziffer 4
      Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
    5. Ziffer 5
      die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. Litera b
    Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  3. Litera c
    wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
    1. Ziffer eins
      Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 23,, 24, 24a, 24b und 25 HVG;
    2. Ziffer 2
      Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
  4. Litera d
    im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
    1. Ziffer eins
      Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
    2. Ziffer 2
      Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
    3. Ziffer 3
      Waisenrente gemäß Paragraphen 32,, 38 bis 41 HVG.
  1. Absatz 2Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
    1. Litera a
      Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
    2. Litera b
      für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
    3. Litera c
      für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
    zu leisten.

Schlagworte

Arzneimittel, Verbandmittel, Reisekosten

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12131777

Alte Dokumentnummer

N8197328655L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P2/NOR12131777

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