Landesrecht konsolidiert

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Dienstordnung 1994 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/1994

Bundesland

Wien

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

16.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Zusatzurlaub für versehrte Beamte

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten
    1. Ziffer eins
      Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
      1. Litera a
        Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      2. Litera b
        Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
      3. Litera c
        Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
      4. Litera d
        Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947,
      5. Litera e
        Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
    2. Ziffer 2
      Beamte, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
  2. Absatz 2Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
    1. Ziffer eins
      20% 16 Stunden,
    2. Ziffer 2
      40% 32 Stunden,
    3. Ziffer 3
      50% 40 Stunden,
    4. Ziffer 4
      60% 48 Stunden.
  3. Absatz 3Dem Beamten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstausmaß.
  4. Absatz 4Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
    1. Ziffer eins
      bei Beamten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Beamte Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
    2. Ziffer 2
      bei Beamten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
  5. Absatz 5Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Beamte den Antrag einbringt. Bei Beamten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt die nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 8, erstattete Meldung als Antrag. Der Beamte hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Dienstbehörde zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40009855

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