Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetenordnung 1995
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 50/1995
Bundesland
Wien
Typ
Gesetz
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
15.04.2014
Abkürzung
VBO 1995
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Zusatzurlaub für versehrte Vertragsbedienstete
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDem versehrten Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Vertragsbedienstete gelten
Vertragsbedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge, Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964,
Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947,
Vertragsbedienstete, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.Vertragsbedienstete, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
(2)Absatz 2Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
(3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstausmaß. (4)Absatz 4Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
(5)Absatz 5Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 4 Abs. 8 Z 8 erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt die nach Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 8, erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.
Schlagworte
Dienstordnung, Vertragsbedienstetenordnung, Beamte, Bedienstete, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Besoldungsordnung, Pensionordnung, Ausbildung, Büro, Arbeit, Arbeiter, Magistrat der Stadt Wien, Bewerbung, Stellenbesetzung, Stellenausschreibung, Posten, Dienstposten, Dienstzeit, Dienstpflicht, Diskriminierungsverbot, Lehrverhältniss, Dienstverhältniss, Weiterbildung, Umschulung, Arbeitsbedingungen, Bedienstetenschutzgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Chancengleichheitsgesetz, sexuelle Belästigung, Mobbing, Nebenbeschäftigung, Gleitzeit, Telearbeit, Dienstabzeichen, Dienstausweis, Meldepflicht, Dienstweg, Dienstwohnung, Werkswohnung, Dienstfreistellung, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub, Karenz, Freijahr, Eltern-Karenz, Karenzurlaub, Amtstitel, Ruhestand, Pension, Kündigung, Entlassung, Disziplinarverfahren, Disziplinaranwalt
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Gesetzesnummer
20000045
Dokumentnummer
LWI40000952