Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/18/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/18/0098

Entscheidungsdatum

05.10.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
HVG §55 Abs1;
HVG §55 Abs2;
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §2 Abs1;
ImpfSchG §2;
ImpfSchG §3 Abs2;
ImpfSchG §4 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
  4. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
  4. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 12. April 1990, Zl. 573.038/2-VI/16/90, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 4. März 1987 wurde eine bestimmte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Impfschaden mit 100 %iger Erwerbsunfähigkeit anerkannt. Ferner wurde ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, auf Grund dieses anerkannten Impfschadens ab Juni 1985 folgende Entschädigungen aus Bundesmitteln geleistet werden:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens,

  1. Litera b
    Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation,
  2. Litera c
    wiederkehrende Geldleistungen in Form einer Beschädigtenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 v.H. sowie eine Pflegezulage der Stufe römisch eins.
Die Beschädigtenrente und die Pflegezulage hätten, so der weitere Bescheidspruch, eine bestimmte Höhe in Schilling. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitat des Paragraph 2, Absatz eins, des Impfschadengesetzes die Höhe der Geldleistungen (Beschädigtenrente, Pflegezulage) näher begründet, ferner ausgesprochen, daß die Zuerkennung "der übrigen Leistungen" sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen gründe.

In der Folge wurden die Kosten der Tagesheimstätte Linz der Lebenshilfe Oberösterreich, in welcher Heimstätte die Beschwerdeführerin tagsüber untergebracht war, der belangten Behörde "in Rechnung gestellt und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch bezahlt" (Zitat aus dem Akt Zl. 573.038/9-VI/16/88 der belangten Behörde). Ein Antrag der Beschwerdeführerin, diese Kosten der Lebenshilfe Oberösterreich als Kosten der Rehabilitation im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Impfschadengesetz anzuerkennen, ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 12. April 1990 stellte der Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen eins und 2 Impfschadengesetz fest, daß die Beschwerdeführerin neben der Gewährung der oben erwähnten wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Impfschadengesetz keinen weiteren Anspruch auf pauschale Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich durch den Bund habe. Aus der Bescheidbegründung - die diesbezüglich durch die Gegenschrift der belangten Behörde weiter ins Klare gesetzt wird - ergibt sich, daß es sich bei der Übernahme und Leistung der Kosten der Lebenshilfe Oberösterreich um "de facto gewährte Leistungen" handelte, denen kein bescheidmäßiger Abspruch über eben diese Leistungen zu Grunde lag. Nunmehr sei die belangte Behörde der Ansicht, daß diese Leistungen keine Maßnahmen zur Rehabilitation darstellten, weshalb die belangte Behörde ab 1. Mai 1989 der pauschalen Kostenübernahme "nicht mehr zustimmen" könne (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Es sei daher ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Impfschadengesetz entscheidet über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst). Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. ist der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes an; aus Paragraph 55, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,) ergibt sich, daß die Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich (Absatz eins,) nur auf Antrag gewährt werden; eine Ausnahme bildet die amtswegige Zuerkennung von Familienzuschlägen (Absatz 2,). Die Übernahme der Kosten zur Rehabilitation hat demnach nur auf Parteienantrag zu erfolgen.

Der angefochtene Bescheid ist seinem Wortlaut und seinem Sinn nach ein Feststellungsbescheid. Nun sind aber Feststellungsbescheide nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht oder ihre Erlassung im öffentlichen oder im Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen vergleiche z.B. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 85/18/0342, und die ferner dort zitierte Judikatur). Ein Feststellungsbescheid ist unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/01/0106). Feststellungsbescheide sind auch dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 407, Ziffer 2 und die dort angeführte Judikatur; ferner Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins Band, Anmerkung 4 zu Paragraph 56, AVG 1950).

Da der tatsächlichen Übernahme der Kosten für Maßnahmen der Rehabilitation der Beschwerdeführerin kein bescheidmäßiger Abspruch zugrundeliegt - es fehlt nämlich ein Abspruch darüber, daß unter den Kosten der Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich Kosten der Rehabilitation zu verstehen seien - wäre es der belangten Behörde freigestanden, die Zahlung solcher Kosten einzustellen. Der Beschwerdeführerin wäre es hingegen infolge der verwiesenen Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Heeresversorgungsgesetz freigestanden, ihren vermeintlichen Anspruch durch einen Antrag mit Wirksamkeit ab dem Antragsmonat geltend zu machen. Die belangte Behörde hätte einen solchen Antrag abweisen können, wogegen der Beschwerdeführerin die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes freigestanden wären. Auf diesem Wege wäre es zur Klärung der strittigen Rechtsfrage mit materieller Rechtskraftwirkung gekommen. Hingegen ist zu bezweifeln, ob die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsirrtums in der Frage der Rehabilitation der Beschwerdeführerin zur Weiterzahlung der strittigen Kosten verholfen hätte - wohl ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die belangte Behörde verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, doch beinhaltet diese Verpflichtung nicht die Erlassung eines Leistungsbescheides von Amts wegen, da für eine solche Vorgangsweise das Impfschadengesetz und die verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes keine Grundlage abgeben.

Die bloß faktische Gewährung der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation schaffte nämlich für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung, das heißt mangels eines die Leistungspflicht der Behörde bejahenden oder verneinenden Leistungsbescheides in der Frage, ob die Kosten der Lebenshilfe Oberösterreich Kosten für Maßnahmen der Rehabilitation darstellen, stünde es dieser frei, jederzeit die tatsächliche Zahlung wieder einzustellen.

Aus diesen Gründen war die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180098.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1990180098_19901005X00

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