Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
UGB-Formblatt-V
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.12.2015
Außerkrafttretensdatum
23.12.2021
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2001,, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden. (2)Absatz 2Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGB-Form 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2009, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGB-Form 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden. (3)Absatz 3Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben.Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben. (4)Absatz 4Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (Paragraph 9, Absatz 3, ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2013, zu erfolgen. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 zu erfolgen.Paragraph eins, Absatz eins und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (Paragraph 9, Absatz 3, ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2015, zu erfolgen.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB),
BGBl. II Nr. 83/2019, wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
18.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20005980
Dokumentnummer
NOR40176882