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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

22.02.2021

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 12

Internistische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

2. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Angiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Angiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Angiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

3. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

4. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.       

5. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.       

6. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie umfasst die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Infektiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Infektiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

7. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin umfasst neben der gesamten Inneren Medizin das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Intensivmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Intensivmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

8. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Kardiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Kardiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

9. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Nephrologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Nephrologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

10. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Pneumologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Pneumologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

11. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Rheumatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Rheumatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Schlagworte

Stützapparat, Knochenmarktransplantation, Knochenkrankheit

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170882

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