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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 15

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

13.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ablauf und Durchführung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
  2. Absatz 2Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
  3. Absatz 3Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (Paragraph 14, Absatz 2,) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
    1. Ziffer eins
      für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Absatz 2,) Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Absatz 3,) Sorge zu tragen,
    3. Ziffer 3
      an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
    4. Ziffer 4
      die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
    5. Ziffer 5
      diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, ist auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
    2. Ziffer 2
      im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
    3. Ziffer 3
      die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
    Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.
  6. Absatz 6Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer
      25 Euro,
    2. Ziffer 2
      für einen Einzelkurs pro Kurseinheit
      50 Euro.

    In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein–Duplikat (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein – Duplikat (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein–Duplikat (T)

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40169663

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