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Bankwesengesetz § 103q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103q

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 103 q,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt und Bewilligungen erteilt werden.
  2. Ziffer 2
    Verfahren für die Verwendung und Änderung von bereits genehmigten internen Ansätzen und zum Widerruf der Bewilligung von internen Ansätzen gemäß Paragraphen 21 a bis 21h in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der Paragraphen 21 a bis 21h in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der jeweiligen konkreten Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Änderungen von bereits genehmigten internen Modellen, die sich aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat diesfalls die Änderungen zu genehmigen oder die Bewilligung zu widerrufen.
  3. Ziffer 3
    Bei Bewilligungsverfahren gemäß Artikel 19, Absatz 2,, Artikel 49, Absatz eins und 3 oder 113 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitute-Verbund oder eine Kreditinstitutsgruppe mit vorläufiger Zustimmung der FMA die durch die Bewilligung eingeräumten Rechte für die Dauer des Bewilligungsverfahrens ausüben. Die FMA hat die vorläufige Zustimmung durch Verfahrensanordnung zu erteilen, wenn dem Antrag eine begründete, nachvollziehbar dokumentierte Selbsteinschätzung über die Erfüllung des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beigelegt ist. In dieser Selbsteinschätzung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation, für die Kreditinstitutsgruppe das übergeordnete Kreditinstitut die Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestätigen. Vor Erteilung einer vorläufigen Zustimmung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf eine endgültige Genehmigung kann aus der vorläufigen Zustimmung durch die FMA nicht abgeleitet werden. Die vorläufige Zustimmung erlischt mit der endgültigen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eine Zurückziehung des Antrags hat das Erlöschen der vorläufigen Zustimmung zur Folge.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph eins a,): Bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Gesetzgebungsvorschlags gemäß Artikel 507, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, spätestens aber bis 31. Dezember 2028 werden folgende Forderungen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
    1. Litera a
      Indem sie mit einem Gewicht von Null versehen werden:
      1. Sub-Litera, a, a
        gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129, Absatz eins,, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      2. Sub-Litera, b, b
        Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG auch selbst unterliegt;
      3. Sub-Litera, c, c
        Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber einem Zentralinstitut, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;
      4. Sub-Litera, d, d
        Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Kreditinstituten, wenn das Institut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);
      5. Sub-Litera, e, e
        Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
      6. Sub-Litera, f, f
        Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur (ECAI) gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nummer 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit „Investment Grade“ bewertet wurden;
      7. Sub-Litera, g, g
        rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);
      8. Sub-Litera, h, h
        Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen; und
      9. Sub-Litera, i, i
        Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
    2. Litera b
      Indem sie mit einem Gewicht von 20 vH versehen werden:
      1. Sub-Litera, a, a
        Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;
      2. Sub-Litera, b, b
        Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und soweit diese nicht gemäß Artikel 400 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikel 395 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind; und
      3. Sub-Litera, c, c
        Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN).
    3. Litera c
      Folgende Forderungen werden von der Anwendung des Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise ausgenommen, indem sie mit einem Gewicht von 50 vH versehen werden:
      1. Sub-Litera, a, a
        als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen; und
      2. Sub-Litera, b, b
        als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die im Anhang römisch eins Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind.
  5. Ziffer 5
    (zu 1a): Bis zum Erlass des gemäß Artikel 136, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsstandards hat die FMA zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß Artikel 112 oder Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;
    2. Litera b
      den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;
    3. Litera c
      die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;
    4. Litera d
      die Bedeutung eines jeden Ratings;
    5. Litera e
      die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;
    6. Litera f
      signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.
    Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA bis zum Erlass des Durchführungsstandards nach Artikel 136 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übernommen werden.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 2, Ziffer 42,): Das Verfahren zur Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen, das auf Basis von Paragraph 26 a, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, abgewickelt wurde, ist nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage von Paragraph 26 a, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der Rechtsgrundlage des Paragraph 2, Ziffer 42, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,. Bei einer neuerlichen Absprache über diesen Bescheid sind die Kriterien des Paragraph 2, Ziffer 42, heranzuziehen.
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,): Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist hinsichtlich Rechtsgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 zusätzlich zu den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, ausgenommen.
  8. Ziffer 8
    (zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,): Der Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) ist zusätzlich zu den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, ausgenommen.
  9. Ziffer 9
    (zu Paragraph 3, Absatz 2,): Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind bis 31. Dezember 2014 zusätzlich von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, ausgenommen.
  10. Ziffer 10
    (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,): Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Geschäftsleiter bereits am 31. Dezember 2013 innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Geschäftsleiter von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß Paragraph 22, Absatz 3, eine Systemgefährdung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ausgehen kann.
  11. Ziffer 10 a
    (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,): Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion bei Organisationen, deren Anteile oder Stimmrechte ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt von der Republik Österreich gehalten werden und für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sind bei der Berechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, dritter Satz nicht miteinzubeziehen.
  12. Ziffer 11
    (zu Paragraphen 23 und 23a): Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2016 gilt abweichend von den Vorgaben der Paragraphen 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 0,625 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 0,625 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, höchstens 1,25 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt abweichend von den Vorgaben der Paragraphen 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,25 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,25 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, höchstens 2,5 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2018 gilt abweichend von den Vorgaben der Paragraphen 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,875 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,875 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, höchstens 3,75 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt.
  13. Ziffer 12
    (zu Paragraph 23 b,): Globale systemrelevante Institute haben abweichend von Paragraph 23 b, folgende Prozentsätze ihrer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute (Paragraph 2, Ziffer 43,) anzuwenden:
    1. Litera a
      vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 mindestens 25 vH,
    2. Litera b
      vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mindestens 50 vH,
    3. Litera c
      vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mindestens 75 vH, und
    4. Litera d
      ab 1. Jänner 2019 ab 100 vH.
  14. Ziffer 13
    (zu Paragraphen 24 und 24a): Vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2018 gelten für die Zwecke der Paragraphen 24 und 24a die gemäß Ziffer 11, festgelegten Kapitalpuffer-Anforderungen als Berechnungsgrundlage.
  15. Ziffer 14
    (zu Paragraph 26 b,): Paragraph 26 b, findet auf Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,), das vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurde, während des Zeitraums von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2021 Anwendung.
  16. Ziffer 15
    (Zu Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,): Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Mitglied eines Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes bereits am 31. Dezember 2013 innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Mitglieder eines Aufsichtsrates von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß Paragraph 22, Absatz 3, eine Systemgefährdung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ausgehen kann.
  17. Ziffer 16
    (zu Paragraphen 30 a bis 30c): Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraphen 30 a,, 30b und 30c gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt können diesbezüglich die Verfahren gemäß Paragraphen 30 a bis 30c angewendet werden.
  18. Ziffer 17
    (zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 18,): Daten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis c sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Juli 2014 veröffentlicht werden. Daten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 18, Litera d bis f sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Jänner 2015 veröffentlicht werden. Globale Systemrelevante Institute haben Daten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 18, Litera d bis f bis spätestens 30. Juni 2014 an die Europäische Kommission zu melden.
  19. Ziffer 18
    (zu Paragraph 74 b,):
    1. Litera a
      Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe von der FMA per Bescheid gemäß Paragraph 74 b, Absatz 2, zur Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verpflichtet und kommt Artikel 466, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zur Anwendung, hat die FMA eine Vorlaufzeit von 24 Monaten zu gewähren. Auf Antrag des Kreditinstituts oder des übergeordneten Kreditinstituts kann diese Frist verkürzt werden.
    2. Litera b
      Verfahren für die Verwendung der IFRS für Meldezwecke gemäß Paragraph 29 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der Paragraphen 29 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis von Paragraph 74 b, Absatz 2,
  20. Ziffer 19
    (zu Ziffer 8 a und 8b der Anlage zu Paragraph 39 b,): Ziffer 8 a und 8b der Anlage zu Paragraph 39 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, welche für Leistungen gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2013 erbracht werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163761

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