Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch Art. 10 § 2

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 10 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel X
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Rechnungslegung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu den Paragraphen 193,, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 193,, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die Paragraphen 223, Absatz 2, sowie 277 Absatz 3, HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist Paragraph 223, Absatz 2, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach Paragraph 226, Absatz eins, HGB.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001,)
  4. Absatz 4Art. römisch eins Paragraph 7, ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40161187

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