Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aufnahme der Verarbeitung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Absatz 2, – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in Paragraph 48 a, Absatz eins, genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      sensible Daten enthalten oder
    2. Ziffer 2
      strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
    3. Ziffer 3
      die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
    4. Ziffer 4
      in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
    erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P18/NOR40150438