Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Meldegesetz 1991 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
  2. Absatz 2Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft, die nicht den Hauptwohnsitz darstellt, kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.
  3. Absatz 2 aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  4. Absatz 3Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Absatz 2 a, sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 4Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (Paragraph 16,) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Absatz 2, oder Paragraph 3, Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgende Artikel:
Abmeldung
Ummeldung
Anmeldung
De-registration
Change of Registration
Registration

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4/NOR40147363

Navigation im Suchergebnis