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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

12.03.2015

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bergung aus akuter Gefahr,
    2. Ziffer 2
      Lagerung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Atemstillstand,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen bei Herzstillstand,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen bei Blutungen,
    6. Ziffer 6
      Schockbekämpfung.
  2. Absatz 2Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
    1. Ziffer eins
      des Österreichischen Roten Kreuzes,
    2. Ziffer 2
      des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
    3. Ziffer 3
      des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
    4. Ziffer 4
      einer Ärztekammer,
    5. Ziffer 5
      des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
    6. Ziffer 6
      der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
    7. Ziffer 7
      des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
    8. Ziffer 8
      sonstiger Einrichtungen, denen gemäß Paragraph 45, des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
  3. Absatz 3Die Bescheinigung gemäß Absatz 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
    3. Ziffer 3
      die Bestätigung einer der in Absatz 2, genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
    4. Ziffer 4
      das Datum der Ausstellung.
  4. Absatz 4Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
  5. Absatz 5Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Absatz 2, genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Absatz 2, angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die in Absatz 2, genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      das Doktorat der gesamten Heilkunde,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der in Absatz 2, genannen Anmerkung, richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß Paragraph 120, KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
    5. 5 Punkt eins
      ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
    6. 5 Punkt 2
      ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
    7. Ziffer 6
      den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
    8. Ziffer 7
      eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
    9. Ziffer 8
      den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
    10. Ziffer 9
      den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst” eines Landesfeuerwehrverbandes,
    11. Ziffer 10
      den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” der Studienrichtung Pharmazie,
    12. Ziffer 11
      den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe” an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
    13. Ziffer 12
      eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
    14. Ziffer 13
      eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
    15. Ziffer 14
      eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.

Schlagworte

Rettungsdienst, Vorname, Gesundheitspflege

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40146657

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