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Pensionskassengesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Aufbau der Schwankungsrückstellung

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsSofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.
  2. Absatz 2Übersteigt der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.
  3. Absatz 3Die FMA hat für eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung durch den Vorstand der Pensionskasse durch Verordnung Rahmenbedingungen für den betroffenen Personenkreis sowie Kriterien für das Ausmaß der Zuweisung festzusetzen. Dabei hat sie auf
    1. Ziffer eins
      eine möglichst gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte,
    2. Ziffer 2
      eine möglichst gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte,
    3. Ziffer 3
      die Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss,
    4. Ziffer 4
      die Besonderheiten der Sicherheits-VRG,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß der Schwankungsrückstellung und
    6. Ziffer 6
      die Kapitalmarktsituation
    Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.
  5. Absatz 5Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zuzüglich der Forderungen gemäß Paragraph 48, nicht übersteigt.
  6. Absatz 6Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zuzüglich der Forderungen gemäß Paragraph 48, nicht übersteigt.
  7. Absatz 7Entsteht nach Anwendung der Absatz eins bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
  8. Absatz 8Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Absatz 7, die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3,, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Absatz 8, ist
    1. Ziffer eins
      für Anwartschaftsberechtigte ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, und
    2. Ziffer 2
      in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden
    nicht zulässig.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P24a/NOR40139489

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