Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 3

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Betriebliche Pensionskassen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
  2. Absatz 2Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
  3. Absatz 3Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, des Aktiengesetzes (AktG) oder nach Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Einem Konzern im Sinne des Absatz 3, sind auch gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der Bund samt
      1. Litera a
        jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie
      2. Litera b
        jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; sowie
      3. Litera c
        jenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, GehG und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;
    2. Ziffer 2
      die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P3/NOR40139474

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