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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

21.12.2011

Außerkrafttretensdatum

17.11.2014

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 58, Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

  1. Absatz einsBeim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Im Hinblick auf das Fahrzeug
      1. Litera a
        mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse,
        70 km/h,
        1. auf
          Autobahnen und Autostraßen
          80 km/h,
      2. Litera b
        mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse,
        80 km/h,
        1. auf
          Autobahnen und Autostraßen
          100 km/h,
      3. Litera c
        mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (Paragraph 4, Absatz 5,) versehen sind
        80 km/h,
        1. auf
          Autobahnen (Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO. 1960)
          100 km/h;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
      1. Litera a
        beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
        1. Sub-Litera, a, a
          Anhängern
          10 km/h,
        2. Sub-Litera, b, b
          Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 62, Absatz 4,
          25 km/h
        3. Sub-Litera, c, c
          land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen
          25 km/h,
      2. Litera b
        beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (Paragraph 59, Absatz 3,) durchgeführt werden,
        25 km/h,
      3. Litera c
        beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der Litera d, angeführten Fällen
        40 km/h,
      4. Litera d
        beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen
        60 km/h,
        1. auf
          Autobahnen und Autostraßen
          70 km/h,
      5. Litera e
        bei anderen als in der Litera a,, b oder f angeführten Kraftwagenzügen
        70 km/h,
        1. auf
          Autobahnen und Autostraßen
          80 km/h,
      6. Litera f
        beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
        80 km/h,
        1. auf
          Autobahnen (Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO. 1960)
          100 km/h,
      7. Litera g
        beim Ziehen eines leichten Anhängers
        100 km/h,
      8. Litera h
        beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt
        25 km/h;
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
      1. Litera a
        bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (Paragraph 59, Absatz 3,)
        25 km/h,
      2. Litera b
        bei Langgutfuhren
        50 km/h,
        1. auf
          Autobahnen und Autostraßen
          70 km/h,
      3. Litera c
        bei Großviehtransporten
        70 km/h,
        1. auf
          Autobahnen und Autostraßen
          80 km/h,
      4. Litera d
        bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten
        25 km/h,
      5. Litera e
        bei Fahrten gemäß
        • Strichaufzählung
          Paragraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
        • Strichaufzählung
          Paragraph 52, Absatz 5 a,,
        • Strichaufzählung
          Paragraph 54, Absatz 2, sowie
      • Strichaufzählung
        beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist                             25 km/h.
  2. Absatz 2Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40135228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P58/NOR40135228

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