(6)Absatz 6Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 5, 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die Paragraphen 21 a,, 27 Absatz 4,, 29, 55 Absatz 5,, 133 Absatz 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.