Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Feuerwehr- und Rettungsverordnung § 6

Kurztitel

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-FRV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vierter Satz FSG

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat sich auf die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung ist von einer geeigneten Person der jeweiligen Organisation abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfungen am Fahrzeug, insbesondere jene die bei Dienst- oder Fahrtantritt durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      Langsamfahrübungen, die jedenfalls das Einparken, Umkehren und Rückwärtsfahren beinhalten müssen, in einem verkehrsberuhigten Verkehrsraum oder auf dem Gelände der jeweiligen Organisation,
    3. Ziffer 3
      eine Prüfungsfahrt auf Straßen im öffentlichen Verkehr in der Dauer von mindestens 25 Minuten,
    4. Ziffer 4
      wenn es die während der Prüfungsfahrt aufgetretenen Situationen verlangen, eine Besprechung der erlebten Situationen.
  3. Absatz 3Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung hat der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Inhaber der Bestätigung zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bildmarke und den Schriftzug der ausstellenden Organisation,
    2. Ziffer 2
      die Wortfolge „Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, des Führerscheingesetzes“,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen Daten des Inhabers der Bestätigung (Akademischer Grad, Nach- und Vornamen, Geburtsdatum, Angabe der Organisation, der der Inhaber der Bestätigung angehört),
    4. Ziffer 4
      Ausstellungsdatum und Unterschrift des Inhabers der Bestätigung und der ausstellenden Person der jeweiligen Organisation,
    5. Ziffer 5
      die Wortfolge „Der Inhaber dieser Bestätigung ist berechtigt, Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg zu lenken. Diese Bestätigung ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig und ist bei Fahrten mitzuführen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der zuständigen Organe zur Überprüfung auszuhändigen.“ Wird die Bestätigung von einer Rettungsorganisation ausgestellt, hat anstelle des Wortes „Feuerwehrfahrzeuge“ die Wortfolge „Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge“ zu treten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (T)

Schlagworte

Dienstantritt, Nachname, Rettungsfahrzeug

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10012831

Dokumentnummer

NOR40127489

Navigation im Suchergebnis