Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
09.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.07.2016
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009, überschritten wird.Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009,, überschritten wird. (2)Absatz 2Verboten sind Arbeiten
unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten sind;
mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4)Absatz 4Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der geltenden Fassung.Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der geltenden Fassung.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Im RIS seit
01.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR40119740