Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 61 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Nationalrats-Wahlordnung 1992
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 61
    Inkrafttretensdatum
    01.03.2010
    Außerkrafttretensdatum
    31.03.2012
    Abkürzung
    NRWO
    Index
    10/04 Wahlen
    Text

    2. Abschnitt

    Wahlzeugen

    § 61. (1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

    (2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

    Im RIS seit
    16.04.2010
    Zuletzt aktualisiert am
    27.03.2012
    Gesetzesnummer
    10001199
    Dokumentnummer
    NOR40116259