Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 14

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch VII. Abschnitt
Verkehrscoaching

Inhalt und Umfang

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIm Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
  2. Absatz 2Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.
  3. Absatz 3Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
  4. Absatz 4Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Absatz 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein–Duplikat (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein – Duplikat (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein–Duplikat (T)

Im RIS seit

16.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40109664

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