Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

KFG Vorheriger Suchbegriff1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 33, Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

  1. Absatz einsÄnderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Änderungen
      1. Litera a
        nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
      2. Litera b
        den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
      3. Litera c
        die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
    2. Ziffer 2
      sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
    3. Ziffer 3
      sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
  2. Absatz eins aIn begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
    1. Ziffer eins
      sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Zulassungsbesitzer
      1. Litera a
        nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
      2. Litera b
        in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
  3. Absatz 2Betreffen die Änderungen (Absatz eins,) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
  4. Absatz 3Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Paragraph 20, Absatz 7, letzter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 3 aAuf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder
    2. Ziffer 2
      diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.
    Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Im Fall der Ziffer 2, ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
  6. Absatz 4Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen, ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.
  7. Absatz 5Für Änderungen an einem gemäß Paragraph 31,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 34, einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Absatz eins bis 4 und Paragraph 30, Absatz eins a, sinngemäß.
  8. Absatz 6Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.
  9. Absatz 7Absatz eins bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Absatz eins, vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.
  10. Absatz 8Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977
ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40109511

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P33/NOR40109511

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