Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Aktiengesetz § 75 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zum Stichtag 09.02.2010 anzeigen
    Kurztitel
    Aktiengesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 75
    Inkrafttretensdatum
    01.08.2009
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    AktG
    Index
    21/02 Aktienrecht
    Text

    Bestellung und Abberufung des Vorstands

    § 75. (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.

    (2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden.

    (3) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

    (4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

    Im RIS seit
    21.09.2009
    Zuletzt aktualisiert am
    20.09.2011
    Gesetzesnummer
    10002070
    Dokumentnummer
    NOR40109209