§ 2.Paragraph 2,
Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 9 Abs. 3 ERV 2006 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, deren Umsatzerlöse gemäß Paragraph 277, Absatz 6, UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ERV 2006 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.