Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Tabakgesetz § 13b Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zum Stichtag 01.01.2009 anzeigen
    Kurztitel
    Tabakgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 13b
    Inkrafttretensdatum
    01.01.2009
    Außerkrafttretensdatum
    Index
    82/02 Gesundheitsrecht allgemein
    Text

    Kennzeichnungspflicht

     

    § 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

    (2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

    (3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

    (4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

    (5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

    Zuletzt aktualisiert am
    08.09.2008
    Gesetzesnummer
    10010907
    Dokumentnummer
    NOR40100931